Recht

Unternehmensnachfolge, -kauf und -verkauf von Fitnessunternehmen

Die Nachfolge innerhalb eines Unternehmens zu regeln, ist für die meisten Unternehmer eine große Herausforderung. Anwendungsfälle sind beispielsweise die gewollte Übergabe des Betriebs an einen Nachfolger, ein strategischer Unternehmensverkauf oder ein Wechsel der Unternehmensführung in Verbindung mit einem Unternehmensverkauf.

Welche rechtlichen Aspekte bei einer Unternehmensübertragung in der Fitnessbranche besonders relevant sind, fassen wir für Sie im Folgenden zusammen. Der Übergang eines Unternehmens kann aus verschiedenen Gründen und in verschiedenen Formen stattfinden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte also zunächst eingeordnet werden, um was für eine Übertragung bzw. Nachfolgeregelung es sich handeln soll.

Best Practice Nachfolgeregelung: Erfolgreiche Stabübergabe

Neben einem klassischen Verkauf kann auch die Nachfolgeregelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters relevant werden. In beiden Fällen kann als Nachfolger eine familieninterne, eine betriebsinterne oder eine externe natürliche oder juristische Person in Frage kommen. Eine große Rolle spielt jeweils auch die Rechtsform des Unternehmens, das übergehen soll.

Unternehmensverkauf

Bei einem Unternehmenskauf oder -verkauf wird ein bestehendes Unternehmen teilweise oder vollständig erworben bzw. verkauft. Neben den unternehmerischen und wirtschaftlichen Entscheidungen ist für einen erfolgreichen Unternehmensverkauf ein rechtssicherer Rahmen entscheidend.

Ein rechtssicherer Rahmen ist bei einem derartigen Geschäft sehr komplex. Es sind Regelungen aus zahlreichen Gebieten des Zivil-, Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrechts zu beachten. Zudem sind auch die Rechte des geistigen Eigentums, wie z. B. Urheberrechte, Patentrechte und Markenrechte, zu prüfen und die entsprechenden Nutzungsrechte bzw. Rechtsübergänge in die Kaufverträge einzuarbeiten.

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Je nach Branche kommen auch gesonderte Rechtsgebiete in Betracht. Ab einer bestimmten Unternehmens- und Kaufpreisgröße ist auch das Kartellrecht zu beachten.

Steuerliche Aspekte

Da jede Unternehmenstransaktion immer – sowohl bei Verkäufer als auch Käufer – erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann, sollte auch stets ein Steuerberater hinzugezogen werden, der die steuerlichen Auswirkungen beratend begleitet. Damit können teure Fehler vermieden werden, wie z. B. eine unbeabsichtigte Betriebsaufspaltung.

Wichtig ist die Beratung bei der Unternehmensnachfolge
Sollte ein Gesellschafter freiwillig ausscheiden, sollten frühzeitig Regelungen getroffen werden, um eine reibungslose Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten (Bildquelle: © contrastwerkstatt - stock.adobe.com)

Unternehmenskäufe werden entweder als Share Deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen) oder als Asset Deal (Übertragung einzelner Vermögensgegenstände und Rechte) durchgeführt. Für solche Transaktionen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine speziellen Regeln; es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB.

Haftungsfragen

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten bei der Unternehmenstransaktion mögliche Haftungsfallen bedenken. Auf Verkäuferseite sind insbesondere Aufklärungspflichten im Vorfeld und bei den Verhandlungen zu beachten. Der Verkäufer haftet für positive Falschangaben ebenso wie für das Verschweigen einer bestimmten Tatsache, über die der Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.

Da die Haftung hinsichtlich des Vertragsgegenstands, also hinsichtlich des zu verkaufenden Fitnessunternehmens, bei einem Unternehmenskaufvertrag höchst komplex und deshalb mit den allgemeinen Regeln des BGB schwer zu handhaben ist, wird die Verkäuferhaftung meist abschließend vertraglich geregelt.

Für den Käufer eines Unternehmens in der Fitnessbranche sind insbesondere drei Haftungsfallen stets zu prüfen und deren Risiko auszuschließen bzw. zu begrenzen, nämlich:

  1. die Haftung bei einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 2 HGB,
  2. die Haftung wegen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB und
  3. die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden nach § 75 AO.

Darüber hinaus sollten Käufer sich vertraglich mit einem Wettbewerbsverbot für den Verkäufer absichern, damit der Verkäufer nicht nach Übertragung des Unternehmens sofort wieder ein neues Unternehmen gründet und mit diesem dann mit dem Käufer wieder in Wettbewerb tritt. Der BGH hat für die Zulässigkeit derartiger vertraglicher Verbote bezüglich des Gegenstands, der zeitlichen Dauer und des räumlichen Geltungsbereichs klare Regeln aufgestellt.

Unterschiede bei Verkäufen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Welche rechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen, hängt maßgeblich von der Unternehmensform ab. Hier können grob die Personen- und die Kapitalgesellschaften unterschieden werden.

Eine Vielzahl von Studios wird in Deutschland als Einzelunternehmung, als GbR oder in Form anderer Personengesellschaften betrieben. Bei solchen Unternehmen gibt es, anders als z. B. bei einer GmbH, keine Anteile, die zu verkaufen sind. Das Unternehmen wird von einer oder mehreren Personen betrieben, weshalb hier das verkauft wird, was das Unternehmen ausmacht, nämlich die sogenannten Wirtschaftsgüter der Unternehmung. Konkret bedeutet das, dass jedes einzelne zu übertragende Wirtschaftsgut im Kaufvertrag oder dessen Anlage aufgeführt werden muss.

Ein Vertrag für Unternehmensübertragung
Stirbt ein Gesellschafter, so fallen bei einer GmbH die Geschäftsanteile des Verstorbenen gem. § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 1 GmbHG seinen Erben zu (Bildquelle: © Thomas Francois - stock.adobe.com)

Zudem müssen die Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten, die in Zukunft vom Käufer bedient werden sollen, sowie die Rechte, die aus Verträgen vom Käufer zukünftig geltend gemacht werden können sollen, einzeln aufgeführt werden. Zum Teil sind auch Abtretungen notwendig, z. B. in Bezug auf das Recht zur Geltendmachung der Beitragsforderungen aus den Mitgliedschaftsverträgen.

Wird also beispielsweise eine Verbindlichkeit wie ein Leasingvertrag, die der Käufer übernehmen sollte, nicht im Kaufvertrag oder in dessen Anlage aufgeführt, so verbleibt diese Verbindlichkeit beim Verkäufer. Deshalb muss bei der Erstellung des Kaufvertrages nebst Anlagen akribisch an alles gedacht werden, was in Zukunft von dem Käufer bedient werden soll.

Der Verkauf inhabergeführter Unternehmen ist grundsätzlich formfrei möglich. Sollen allerdings Gegenstände übertragen werden, die besonderen Formerfordernissen unterliegen, wie z. B. Grundstücke, so müssen alle Vereinbarungen, die mit dem dann zu beurkundenden Kaufvertrag im Zusammenhang stehen, diese Form wahren.

Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Viele Fitnessstudios in Deutschland werden von einer GmbH betrieben. Da es sich bei einer GmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, werden bei ihrem Verkauf ein Teil ihrer oder all ihre Geschäftsanteile veräußert. Der Verkauf und die Übertragung dieser Anteile bedürfen der notariellen Beurkundung. Je nachdem, ob man die Unternehmenstransaktion aus Käufer- oder Verkäufersicht betrachtet, sind verschiedene Aspekte zu beachten.

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Für den Verkäufer von Gesellschaftsanteilen ist es von Relevanz, ob er Mehrheitsgesellschafter oder Minderheitsgesellschafter ist. Falls Immobilien dem verkaufenden Gesellschafter gehören, die bislang dem Unternehmen überlassen worden sind, kann der Verkauf von Gesellschaftsanteilen gravierende steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Die Satzung und die Zusatzvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag müssen eingehend geprüft werden. Dies, weil sämtliche insoweit bestehenden Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen.

Bei dem Anteilsverkauf bleiben Verträge der GmbH mit Dritten bestehen, so auch die Mitgliedschaftsverträge. Auch Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben bestehen, weshalb vor dem Share Deal eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers erfolgen muss (sog. Due Diligence, also eine Prüfung in den Bereichen Recht, Steuern und Finanzen). Auch für andere Gesellschaftsformen gelten selbstverständlich Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Wichtig ist stets eine individuelle umfassende anwaltliche Prüfung und Begleitung, die bestenfalls in Abstimmung mit dem eingearbeiteten Steuerberater erfolgt.

Besonderheiten in der Fitnessbranche

Sowohl bei Kaufverträgen von Personengesellschaften als auch bei Kaufverträgen von Anteilen an juristischen Personen bringt die Fitness- und Freizeitbranche einige Besonderheiten mit sich. Diese sind zum Teil in den Dauerschuldverhältnissen, also den Mitgliedschaftsverträgen, begründet, weshalb z. B. an Regelungen hinsichtlich Clubkartenkautionen, Getränkeguthaben, Vorauszahlern usw. gedacht werden sollte.

Durch die Besonderheiten während der Coronazeit sind auch etwaig gewährte Hilfen und eventuelle Rückzahlungsforderungen von Mitgliedern und Subventionsgebern zu bedenken und gegebenenfalls vertraglich zu regeln. Aber auch Fragen bezüglich der Fortführung der Firma und ob dies haftungsmäßig sinnvoll ist, sind von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Auch für andere Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters, zum Beispiel durch Tod, freiwilligen Rücktritt oder Ausschluss, sollten frühzeitig Regelungen getroffen werden, um eine reibungslose Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Auch hinsichtlich des Ausscheidens eines Gesellschafters ist zwischen dem Ausscheiden aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden.

Stirbt ein Gesellschafter, so fallen bei einer GmbH die Geschäftsanteile des Verstorbenen gem. § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 1 GmbHG seinen Erben zu. Bei mehreren Erben erben diese die Geschäftsanteile als Erbengemeinschaft, die sodann die Geschäftsanteile als Gesamthandsvermögen gemeinschaftlich verwaltet. Weil es durchaus problematisch sein kann, wenn die Stimmrechte eines verstorbenen Gesellschafters durch eine Erbengemeinschaft ausgeübt werden, haben Gesellschafter oftmals ein Interesse daran, die Erben eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft auszuschließen oder deren Rechte zu beschränken. Möglichkeiten zu einer solchen Beschränkung bieten z. B. eine Einziehungsklausel oder eine Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Vererbte Geschäftsanteile können eine Abfindungszahlung bedeuten

Bei einer Einziehungsklausel werden die Geschäftsanteile eines verstorbenen Gesellschafters unter den überlebenden Gesellschaftern aufgeteilt und die Erben in der Regel mit einer Abfindung ausbezahlt. Die Abtretungsklausel bewirkt, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters dazu verpflichtet werden, die vererbten Geschäftsanteile, in der Regel ebenfalls gegen eine Abfindung, an eine bestimmte Person abzutreten.

Anders als bei Kapitalgesellschaften ist bei Personengesellschaften die Stellung als Gesellschafter eng mit der Person des Gesellschafters verknüpft und nicht vererbbar. Bis zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hatte deshalb, wenn keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, der Tod eines Gesellschafters zum Beispiel bei einer GbR die Auflösung der GbR zur Folge. Seit dem 1. Januar 2024 gilt nun, dass der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führt, die GbR also fortbesteht. Wenn die Gesellschafter beabsichtigen, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Die Erben des verstorbenen GbR-Gesellschafters erhalten ansonsten gem. § 728 BGB einen Abfindungsanspruch. Auch bei Personengesellschaften wie der GbR ist es möglich, in Gesellschaftsverträgen abweichende Regelungen zu treffen und z. B. mit einer sogenannten Nachfolgeklausel festzulegen, dass ein Erbe die Gesellschafterstellung übernimmt.

Die angesprochenen Klauseln müssen in jedem Fall aus erb- und gesellschaftsrechtlicher Sicht geprüft und für den Einzelfall angepasst werden, da beide Rechtsgebiete wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Interessen sowie der Rechtssicherheit hohe Anforderungen an die Wirksamkeit derartiger Klauseln stellen.

Sonstige Ausscheidensgründe

Gesellschafter können auch freiwillig oder gegebenenfalls aufgrund eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden. Auch für diese Fälle sollten im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung unbedingt entsprechende Regelungen getroffen werden. Diese müssen ebenfalls individuell angepasst und für den Einzelfall rechtssicher ausgestaltet werden.

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Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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