In Artikel 4 § 4 zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht iosierender Strahlung ist festgelegt, dass ab dem 31. Dezember 2021 gewerbliche EMS-Anwendungen nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden dürfen.
Aufgrund der Corona-Pandemie war lange Zeit die Teilnahme an Präsenzausbildungen nicht möglich, sodass bisher zahlreiche EMS-Trainer noch nicht an der erforderlichen "Fachkunde EMF" teilnehmen konnten. Für zahlreiche EMS-Anbieter würde der fehlende Nachweis der "EMF Fachkunde", die Schließung ihres Betriebs bedeuten. Doch nun scheint eine Lösung in Form einer Fristverlängerung gefunden zu sein.
Entwurf zur Fristverlängerung
Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts in Bezug auf Friständerungen zur Abmilderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus verabschiedet.
Der Entwurf sieht vor, dass zur Abmilderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus, der Nachweis für die "EMF Fachkunde" nicht wie ursprünglich geplant bis 31.12.2021, sondern bis 31.12.2022 vorliegen muss.
Der Entwurf liegt der Bundesregierung vor und ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschluss durch die Bundesregierung wird für den 24. Juni erwartet.
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