In den Entscheidungsgründen hat das Finanzgericht Hamburg folgende rechtliche Feststellungen getroffen:
Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Fitnessstudio geschlossen ist; weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor.
Genau so hat es die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dennis Woltsche während der Lockdown-Zeiten in den Online-Seminaren und Skripten dargestellt.
Gänzlich anders hatte zuvor das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 16. November 2022 (Az. 4 K 41/22) entschieden. Vor dem BFH ist ein Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. XI R 36/22. Auch das FG Hamburg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht entscheiden wird. Wer Hilfe zu dieser Thematik benötigt, kann sich an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen wenden.
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