Keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge, die während Corona eingezogen wurden

Das Finanzgericht Hamburg hat am 16. Februar 2023 in einem Urteil entschieden, dass kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein aufgrund Corona-Verordnung geschlossenes Fitnessstudio, welches „Ersatzleistungen“ anbietet, vorliegt.

In den Entscheidungsgründen hat das Finanzgericht Hamburg folgende rechtliche Feststellungen getroffen:

Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Fitnessstudio geschlossen ist; weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor.

Genau so hat es die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dennis Woltsche während der Lockdown-Zeiten in den Online-Seminaren und Skripten dargestellt.

Gänzlich anders hatte zuvor das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 16. November 2022 (Az. 4 K 41/22) entschieden. Vor dem BFH ist ein Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. XI R 36/22. Auch das FG Hamburg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 

Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht entscheiden wird. Wer Hilfe zu dieser Thematik benötigt, kann sich an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen wenden.

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Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.