Digitalisierung

Abmahnung wegen Google Fonts vermeiden

Das ging an niemandem vorbei: In den letzten Wochen wurden Websitebetreiber aus der Fitnessbranche von Google Fonts Abmahnungen regelrecht überschwemmt.‍ Ausgangspunkt dieser Dynamik war ein Urteil des Landgerichts München, welches Anfang des Jahres einen Websitebetreiber zu Schadenersatz verpflichtete, weil dieser Google Schriftarten dynamisch und ohne vorherige Einwilligung des Nutzers auf seiner Website verwendete.

Diese Rechtslage wurde von den Abmahnern als Aufhänger missbraucht, um direkt oder über eine Anwaltskanzlei denselben Betrag zu fordern. Besonders ärgerlich: Die Abmahnungsschreiben unter dem Deckmantel der „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ durch Datenweitergabe an den US-Konzern Google wurden zuletzt immer häufiger automatisiert erstellt und kamen meist von einigen wenigen Kanzleien beziehungsweise von denselben die Kanzlei beauftragenden Privatpersonen – die Vermutung einer Masche der gezielten Geldmacherei liegt nahe.

Handeln ja, Panik nein

Jetzt gibt es Licht am Ende des Tunnels: Über das Landgericht Baden-Baden erwirkten LRH Rechtsanwälte für ihre Klientin eine einstweilige Verfügung gegen einen der Täter. Bei einem Verstoß durch erneute Abmahnungsschreiben an Partnerbetriebe der klagenden Mandantin drohen dem Massenabmahner bis zu 250.000 € Strafe oder Ordnungshaft. Allerdings ist diese Beschlussverfügung aktuell noch nicht offiziell rechtskräftig. Bevor Ihnen daher in den nächsten Tagen selbst eine Abmahnung nach bekanntem Schema eintrudelt, sollten Sie jetzt handeln. Müssen Websitebetreiber ab sofort vollständig auf Google Fonts verzichten? Nein! Wer einen Kniff bei der Einbindung beachtet, kann die beliebten Schriftarten weiterhin sorgenlos nutzen.

Dynamische vs. statische Einbindung von Google Fonts

Bei der dynamischen Einbindung wird die Schriftart über Google Server in die Website eingebunden. Mangels Datenabkommen zwischen USA und EU hat der Konzern dadurch Zugriff auf Nutzerdaten wie IP-Adresse – laut Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Im Gegensatz dazu werden die Schriftarten bei der statischen Einbindung erst vom Google Server heruntergeladen und stattdessen auf dem eigenen Webspace gehostet. Auf diese Weise ist die Schriftart lokal eingebunden und es werden keine Nutzerdaten mehr an Google übertragen.

Um zu prüfen, ob Ihre Website dynamische Google Fonts lädt, können Sie den Google-Fonts-Checker nutzen (https://sicher3.de/google-fonts-checker/). Wenn die Überprüfung rotes Licht und somit einen Datenschutzverstoß anzeigt, wenden Sie sich an Ihre Webagentur oder IT-Ansprechpartner und beauftragen diese mit der lokalen Speicherung der Web-Schriften. Das lokale Hosten der Google Fonts erfordert nur wenige technische Handgriffe und ist in kurzer Zeit erledigt.

Übrigens können Google Fonts auch über externe Anbieter wie Google Maps oder YouTube auf Ihre Website kommen. Ein Cookie-Tool kann diese Drittanbieter blockieren, sodass die Google Fonts nur nach Zustimmung der entsprechenden Anbieter geladen werden. Seit Einführung der DSGVO ist die Verwendung eines Cookie-Tools zum aktiven Contentmanagement rechtlich gesehen für jede europäische Website, die Cookies einsetzt, verpflichtend. Beim Überprüfen Ihrer Google Fonts-Situation empfehlen wir daher langfristig zusätzlich die Integration einer zuverlässigen Cookie-Lösung.

Zukünftige Nutzung digitaler Tools: Europäische Alternativen oder kompletter Verzicht?

Datenschutzrechtlich ist leider nicht nur die dynamische Einbindung von Google Fonts heikel. Auch andere US-Anbieter wie Adobe Fonts, Google Analytics, Google Maps, Facebook, YouTube, Amazon, Microsoft oder Cloudflare sind in dieser Hinsicht kritisch zu sehen – und selbst europäische Alternativen setzten Cookies und könnten bei unzureichender Blockierung problematisch werden.

Was bedeutet das perspektivisch für Webpräsenzen von Gesundheits- und Fitnessstudiobetreibern? Erstmal: Keine Panik. Wer momentan auf seiner Website US-Anbieter oder andere externe Tools integriert, muss nicht sofort mit einer Strafe rechnen. Aber die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Behörden die Datenschutzbestimmungen von Websites genauer unter die Lupe nehmen, Kanzleien oder Privatpersonen den beschriebenen Beispielen folgen und die nächste Abmahnungswelle bereits in den Startlöchern steht. Einen hohen Schutz bieten Cookie-Tools in Kombination mit europäischen Tool-Alternativen wie etracker, Matomo oder Open Street Map. Noch mehr Sicherheit bietet der komplette Verzicht auf externe Tools. Denn auch EU-Alternativen setzen Cookies, welche ohne korrekte Blockierung ggf. problematisch werden könnten.

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Der Autor

  • Tabea Hirsch

    Tabea Hirsch ist seit Abschluss ihres Studiums "Globalisierung, Medien & Kultur" im Online-Marketing tätig. Als Mitarbeiterin der igroup Internetagentur berät sie seit 2020 Kunden bei Fragen rund um Ihren Onlineauftritt und kümmert sich um die Umsetzung von Website-Projekten für die Fitness- und Gesundheitsbranche.