Ende der Lockerungen im Insolvenzrecht zum 1. September

Bis Ende 2023 ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert: Unternehmen müssen nur für vier statt zwölf Monate nachweisen, dass sie durchfinanziert sind, um einer Insolvenz-Anmeldung zu entgehen. Die Sonderregel ist ab 1. September praktisch nicht mehr relevant – ab da sind wieder zwölf Monate gefordert.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 09.11.2022 mit dem „sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) Regelungen getroffen, welche die negativen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Energie- und Rohstoffmärkte sowie deren Folgen für die finanzielle Situation und Planungssicherheit der Privatwirtschaft abmildern sollen. Insbesondere verkürzt das SanInsKG den Zeitraum für die Feststellung einer positiven Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate.

Der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten kann unter Umständen aber bereits ab dem 01.09.2023 wieder relevant werden. Diskutiert werden hier Fälle, in denen aus Sicht der Geschäftsleitung bereits im September 2023 feststeht, dass die ab 01.01.2024 wieder auf zwölf Monate zu erstreckende Fortbestehensprognose negativ ausfallen wird.

Vor diesem Hintergrund kann es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, dass bereits ab dem 01.09.2023 wieder der Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten gilt. Bei verbleibenden Zweifeln sollten Geschäftsführer daher ab 01.09.2023 wieder den zwölfmonatigen Prognosezeitraum in ihr Monitoring einbeziehen und die Liquiditätsplanung auf dieser Basis wie üblich rollierend fortschreiben.

Bildquelle: © Miha Creative - stock.adobe.com

Der Autor

  • Jan Althoff

    Jan Althoff ist Physiotherapeut, hat einen M.Sc. in Neurorehabilitationsforschung und ist Auditor für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Er sammelte Erfahrung in internationalen Projekten im Bereich Rehabilitation, Entwicklung und Aufbau von Rehaeinrichtungen, Aus- und Weiterbildung von Therapeuten.