Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung wird das Rechnungsdatum als Kriterium verwendet (4. Quartal 2019). Diese Regelung hat zur Folge, dass Leistungserbringer, die zwar im 4. Quartal Abrechnungen zu ihrem Abrechnungszentrum gesandt haben, deren Rechnungen aber erst im Januar an die Kostenträger versandt wurden, am Rechnungsdatum des Abrechnungshauses bemessen werden. Dies führt zwar bei manchen Leistungserbringern zu rechnerischen Vorteilen, aber in ganz erheblichem Umfang zum Nachteil vieler Leistungserbringer. Und dies, obwohl bei dem regulären Abrechnungsprocedere keinerlei Versäumnis des Leistungserbringers oder des Abrechnungsdienstleisters vorliegt.
NOVENTI azh srzh zrk hat die Datenlage seit Bekanntgabe der Bestimmungen für sämtliche Kunden analysiert und geht aktuell davon aus, dass rund 20 % der Heilmittelpraxen, die diesen Abrechnungsweg nutzen, benachteiligt werden. Im Gesamtprozess der Erarbeitung der Schutzschirmzahlungen war das Abrechnungszentrum weder bei der Festlegung der Regelungen noch bei der Ermittlung der Beträge und der Auszahlungen an die Leistungserbringer involviert. Das Abrechnungszentrum hat bereits seit 1.April 2020 die Mindestgebühr für seine Kunden ausgesetzt, wird fehlgeleitete Zahlungen der Krankenkassen kostenfrei und unbürokratisch an die Leistungserbringer weiterleiten und beantwortet täglich Anfragen zur Thematik der Ausgleichszahlungen, die von den Verbänden mit dem Bundesgesundheitsministerium erarbeitet wurden. Wie der SHV inzwischen mitteilt, wurde bereits eine schriftliche Aufforderung an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) versandt, in dem die Einrichtung einer Clearingstelle zur Klärung der Einzelfälle vorgeschlagen wird.
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