Recht

Konfliktpotenzial: Nutzung von Smart Glasses in Fitnessstudios

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Smart Glasses und andere Datenbrillen halten zunehmend Einzug in den gesellschaftlichen Alltag, so auch in Fitnessstudios, Physiotherapiepraxen und ähnliche Einrichtungen mit Kundenverkehr. Die in den Brillen integrierten, oft kaum sichtbaren Kameras ermöglichen unter anderem unauffällige Foto‑ und Videoaufnahmen. Dies schafft erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder und Patienten sowie auf der Betreiberseite für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Mediale Aufmerksamkeit erhalten aktuell z. B. Fälle, bei denen Smart Glasses in textilarmen Bereichen, Saunen und Schwimmbädern für heimliche Aufnahmen genutzt werden, die anschließend zur digitalen Bloßstellung oder kommerziellen Verwertung genutzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Nutzung von Smart Glasses, aber auch die Aufnahmen, die zum Beispiel mit einer Handykamera gemacht werden.

Betreiberpflichten

Unternehmen obliegen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber ihren Kunden. Neben den vertraglichen Schutzpflichten bestehen deliktische Verkehrssicherungspflichten, um atypische Gefahren zu verhindern, die über das übliche Sport- oder Behandlungsrisiko hinausgehen. Die Nutzung von Smart Glasses durch einzelne Kunden stellt eine solche atypische Gefahr dar. Diese wirkt sich in verschiedene Richtungen aus. Durch Ablenkung der angezeigten Inhalte auf der Brille und ein eingeschränktes Sichtfeld kann der Träger in Kombination mit motorischen Abläufen (z. B. auf dem Laufband) überfordert werden, was zu Unfällen führen kann. Für die anderen Mitglieder erhöht sich die Gefahr, dass sie Persönlichkeitsrechtsverletzungen erleiden. Die Smart Glasses ermöglichen heimliche Bildaufnahmen und können damit für derartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen genutzt werden. Damit der Betreiber seinen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber allen Mitgliedern (und ggfs. auch gefilmten Mitarbeitern) gerecht wird, sind eine aktive Prävention durch klare Regeln zur Nutzung, ein konsequentes Einschreiten bei Verstößen und dokumentierte organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Datenschutzrechtlich ist das Studio nur dann Verantwortlicher, wenn es selbst die Aufnahmen erstellt oder verbreitet. Dies ist in der Konstellation, in der Kunden mit den Smart Glasses im Studio erscheinen, nicht der Fall. Die privaten Smart‑Glasses‑Aufnahmen von Mitgliedern stellen grundsätzlich eine fremde Datenverarbeitung dar, für die der Nutzer der Brille selbst verantwortlich ist.

Gleichwohl bleibt das Studio zivilrechtlich verpflichtet, Persönlichkeitsrechte zu schützen und Gefahren durch verbotswidrige Nutzung zu unterbinden, weshalb ein generelles oder weitgehendes Nutzungsverbot empfehlenswert ist. Die Anfertigung von Videoaufnahmen durch das Mitglied, welches die Smart Glasses trägt, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und gegenüber dem gefilmten/fotografierten Mitglied zugleich ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch das Recht am eigenen Bild wird verletzt. Heimliche Aufnahmen durch Dritte mit Smart Glasses stellen einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Werden die Videos bzw. Fotos veröffentlicht, liegen weitere Rechtsverletzungen gegenüber dem schützenswerten Mitglied vor.

Hausrecht und Gestaltung der Hausordnung

Jeder Unternehmer, so auch Studiobetreiber, üben in ihren Räumen das Hausrecht aus. Deshalb kann jeder Betreiber – im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – über Zugang, Aufenthalt und Nutzungsbedingungen entscheiden. Dazu gehört ausdrücklich die Befugnis, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie das Tragen von Smart Glasses zu erlauben oder zu verbieten. Aus §§ 903, 1004 BGB folgt das Recht zu bestimmen, wer die Räume betritt und zu welchen Zwecken sie genutzt werden; hieraus leitet sich die Berechtigung ab, die Nutzung von Smart Glasses zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (um ein Ausspähen von Betriebsgeheimnissen zu vermeiden) zu untersagen. Hausordnungen und AGB unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Daher sollten diese kompetent rechtlich geprüft und ausgearbeitet werden. Praxistauglich sind klare Hausordnungsklauseln, die das Tragen von Smart Glasses und ähnlichen Geräten entweder vollständig untersagen oder nur bei dauerhaft deaktivierten Aufnahmefunktionen zulassen und bei heimlichen Aufnahmen ausdrücklich die Vertragsbeendigung und strafrechtlichen Schritte androhen.

Der sicherste Weg, weil alles andere schwierig zu kontrollieren sein wird, ist, die Nutzung zu untersagen. Mindestens in Umkleiden, Nassbereichen, Kurs- und Gruppenräumen sowie textilfreien Zonen ist ein vollständiges Verbot sinnvoll, um die Intimsphäre und soziale Sphäre der Mitglieder zu schützen. Falls kein generelles Verbot gewollt ist, sollten Bereiche mit besonderer Unfallgefahr (Laufbänder, Freihanteln, funktionelle Trainingsflächen) identifiziert und für die Nutzung von Smart Glasses gesperrt werden.

Handlungserfordernis, wenn Mitglieder sich beschweren

Beschwerden von Kunden oder Mitarbeitern, die nicht gefilmt oder fotografiert werden wollen und von derartigen Vorgängen berichten, sind ein konkreter Hinweis auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Darauf muss der Betreiber reagieren. Aus den vertraglichen Obhut- und Schutzpflichten folgt, dass ein sofortiges Einschreiten angezeigt ist, etwa durch Ansprache der filmenden Person, Aufforderung zur Einstellung der Aufnahme und Löschung bereits gefertigter Bilder und Videos.  Bei Verstößen einzelner Mitglieder gegen die Smart‑Glasses‑Regeln empfiehlt sich ein abgestufter Sanktionsmechanismus. Zunächst sollte eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden. Bei wiederholten Verstößen kann sodann die fristlose oder ordentliche Kündigung des Mitgliedsvertrags ausgesprochen werden. Bei schwerwiegenden Fällen wie der Veröffentlichung intimer Aufnahmen kann die sofortige Kündigung (ohne vorherige Abmahnung) erfolgen. Sinnvoll ist es vor derartigen Schritten, anwaltlichen Rat einzuholen, um Kündigung und Folgemaßnahmen sicher zu gestalten.

Der sicherste Weg, weil alles andere schwierig zu kontrollieren sein wird, ist, die Nutzung von Smart Glasses zu untersagen (Bildquelle: Nearfa, © ravindu – stock.adobe.com)

Zusätzlich kann ein sachlich gerechtfertigtes Hausverbot ausgesprochen und bei Verstößen gegen dieses Hausverbot Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB erstattet werden. Um die Erfüllung der Verkehrssicherungs-, Fürsorge- und Obhutspflichten nachweisbar zu dokumentieren, empfiehlt sich ein standardisiertes Beschwerdeprotokoll, das Ort, Zeit, Beteiligte, Art des Verstoßes, Sachverhalt und auch die ergriffenen Maßnahmen festhält. Dadurch kann der Betreiber belegen, dass er seine Pflichten ernst nimmt und bei Verstößen sofort handelt. 

Ausspähung von Betriebsgeheimnissen

Smart Glasses können auch zur Ausspähung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen genutzt werden. Zur Wahrung des Schutzes nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz sind klare Verbote bzw. strenge Regeln zur Nutzung solcher Geräte in Unternehmensräumen erforderlich.

Fazit und Umsetzungshilfen

Smart Glasses sind aus technischer Sicht aktuell im Aufwärtstrend und werden immer beliebter. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich jedoch um problematische Geräte, weil Persönlichkeitsrechte der gefilmten Mitglieder, Unfallsicherheit der die Brille tragenden Personen und Geschäftsgeheimnisse des Studios gefährdet werden. Betreiber von Fitness- und Freizeitanlagen sollten eine klare Strategie entwickeln und diese dem eigenen Team vorgeben.

Weichen stellend für die Gestaltung des Konzeptes ist die Entscheidung, ob Smart Glasses im Studio verboten oder erlaubt sein sollen. Falls die Nutzung im Studio nicht untersagt werden soll, sind Folgeentscheidungen für die Ausgestaltung der Vorgaben notwendig. In jedem Fall ist ein dokumentierter Umgang mit Beschwerden und Sensibilisierung von Mitarbeitern und Mitgliedern erforderlich. 

Zur praktischen Umsetzung hat die Kanzlei des Autors Musterklauseln zur Hausordnung, Formulierungen zum Hausrecht sowie Beschwerde- und Reaktionsprotokolle entwickelt. Dies speziell für den einfachen und sofortigen Einsatz in der Fitness- und Freizeitbranche. Ergänzende Schulungen für Geschäftsführung und Mitarbeiter sowie weitere Umsetzungshilfen zur Smart‑Glasses‑Thematik finden sich im UnternehmensNavi® als E‑Learning‑Angebot.

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Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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