Das Wichtigste in Kürze:
- Ab dem 28.06.2025 müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei sein (WCAG 2.2, Stufe AA), mit Anforderungen an Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
- Das gilt für Unternehmen mit digitalen Dienstleistungen und Produkten, ausgenommen Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und <2 Mio. € Umsatz (außer Hersteller).
- Die Digitale Barrierefreiheit kann die Reichweite, Kundenzufriedenheit, SEO-Ranking und das soziale Unternehmensimage stärken.
I. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit („European Accessibility Act“) in nationales Recht um. Das BFSG soll die Zugänglichkeit von Webseiten, mobilen Anwendungen und anderen digitalen Inhalten für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit wie auch barrierefreie Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich festgelegt.
1. Für wen gilt das BFSG?
Verpflichtet wird, wer Hersteller, Händler oder Importeur der in § 1 Abs. 2 BFSG erfassten Produkte oder Erbringer der in Abs. 3 genannten Dienstleistungen ist. Darunter fallen Unternehmer, die über ihre Webseite oder einen Onlineshop Produkte oder Dienstleistungen einem Verbraucher gegenüber anbieten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen an-bieten und weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen. Falls das Kleinstunternehmen Produkte herstellt/an-bietet, besteht die Verpflichtung zur Barrierefreiheit, ohne dass es auf die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Umsatzes ankommt.
Der Dienstleistungsbegriff ist weit auszulegen. Der Abschluss eines Vertrages im Internet bei einer Fitness- und Freizeitanlage ist nicht explizit im BFSG aufgeführt. Die Heranziehung der gesetzgeberischen Erwägungsgründe und die offen gehaltene Formulierung „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ umfassen auch derartige Dienstleistungen. Damit fallen sämtliche Leistungen im Fitness-und Freizeitanlagenbereich unter den Dienstleistungsbegriff, der für das BFSG zugrunde gelegt wird.
Damit fallen auch Fitnessstudios, die Onlinekurse und Onlinemitgliedschaften auf ihrer Website oder über eine App zum Kauf anbieten oder den Vertragsabschluss auf einem Tablet im Studio vollziehen, in den Anwendungsbereich des BFSG, falls sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und der Jahresumsatz 2 Millionen Euro überschreitet.
2. Die Anforderungen des BFSG
Ist für Unternehmen der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet, müssen diese ab dem 28.06.2025 digital barrierefrei sein. Spätestens dann muss eine Konformität mit den „Web Content Accessibility Guidelines 2.2“ (WCAG), also den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, bestehen. Die WCAG gelten als der weltweite Standard für barrierefreies Webdesign und enthalten in verschiedene Kategorien eingeteilte Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten. Dies in drei vorgegebenen Kategorien. Die drei Kategorien A, AA und AAA beinhalten eine ansteigende Qualität der Barrierefreiheit. Um die von dem BFSG geforderte Mindestkonformitätsstufe AA zu erreichen, müssen Webseiten hinsichtlich der Grundsätze:
- Wahrnehmbarkeit,
- Bedienbarkeit,
- Verständlichkeit und
- Robustheit
verschiedene Kriterien erfüllen. Die Grundsätze des Gesetzes lassen sich wie folgt beschreiben:
Wahrnehmbarkeit: Interface und Informationen müssen von allen Seitenbesuchern unmissverständlich erkannt werden können. User mit Sehbehinderungen profitieren von kontrastreicher Farbgestaltung oder alternativen Texten für Bilder.
Bedienbarkeit: Alle Bestandteile der Website müssen über die Tastatur steuerbar sein, zum Beispiel bei motorischen Einschränkungen: Navigieren ohne Maus, schlüssige Navigation, individuelle Anpassung der Inhalte.
Verständlichkeit: Content und dessen Nutzung müssen verständlich dargestellt sein: konsistente Navigation, Formulare/Eingabefelder leicht erkennbar, verständliche Texte.
Robustheit: Barrierefreie Websites liefern auch noch unter widrigsten Umständen Leistung ab: optimiertes technisches Fundament, die Nutzung der Website muss von einer großen Auswahl unterstützender Technologien interpretierbar sein, wie zum Beispiel Screenreader, Bedienungshilfen und Verwendung semantischer HTML-Codes für eine logische und verständliche Strukturierung.
Insgesamt sind über 89 Kriterien in den einzelnen Grundsätzen vorgegeben, wobei nicht alle zwingend umzusetzen sind.
3. Vorteile einer barrierefreien Seite
Eine Webseite barrierefrei zu gestalten birgt auch Chancen in sich. Es werden dadurch mehr potenzielle Kunden erreicht. Barrierefreie Webseiten sind für Kunden einfacher zu verstehen, sodass Serviceanfragen reduziert und diesbezügliche Ressourcen gespart werden können. Derartig gestaltete Seiten sind für Suchmaschinen leichter lesbar und profitieren insoweit von erhöhter Sichtbarkeit und einem verbesserten SEO-Ranking. Auch das Unternehmensimage profitiert von einer verantwortungsbewussten und sozialen Unternehmenskultur.
II. GEMA-Lizenzbeitragsänderungen
Fast immer, wenn Sie Musik öffentlich in Ihrem Studio wiedergeben, müssen Sie dafür eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Der Preis der Lizenz richtet sich nach Tarifen, die für die unterschiedlichen Nutzungen aufgestellt sind (Fitnesskurse, Hintergrundmusik etc.). Nahezu jedes Jahr nimmt die GEMA Anpassungen an den Tarifbestimmungen und insbesondere an den Preisen vor. Mit Verweis auf die AGB erhöht die GEMA sodann auch die Lizenzbeiträge der laufenden Kundenverträge. Wenn Sie von einer Preisänderung betroffen sind, informiert Sie die GEMA über das GEMA-Kundenportal.
Fast immer, wenn Sie Musik öffentlich in Ihrem Studio wiedergeben, müssen Sie dafür eine Lizenz bei der GEMA erwerben (Bildquelle: © © Tobias Arhelger – stock.adobe.com)
Nachfolgend ein Überblick über relevante tarifliche Änderungen, die zum Januar 2025 vorgenommen wurden. Nicht alle Tarife werden jährlich geändert. Die für Fitnessstudios relevanten Tarife sind allerdings zumeist dabei. So auch dieses Jahr: Sowohl die Beiträge für Hintergrundmusik (Streaming und Radio) als auch für Kursmusik sind jeweils um ca. 4,0 % gestiegen. Beispielsweise kostet die günstigste Kursstunde (bis zu 10 Teilnehmer bei einem Mitgliedsbeitrag von bis zu 8,41 € / Monat netto) nun nicht mehr 0,52 €, sondern 0,54 €. Auf das Jahr gerechnet kann dies eine merkliche Kostensteigerung darstellen.
Für die Radiowiedergabe auf einer Fläche von bis zu 200 m2 zahlen Sie nun jährlich 448,90 € und nicht mehr 431,70 € an die GEMA. Von den Erhöhungen betroffen sind auch die Tarife zur Nutzung von TV-Geräten, zur Weiterleitung von Musik an Cardiogeräte und etwa auch zur Hintergrundmusik im Bistro-Bereich. Bislang nicht gestiegen sind dagegen die Beiträge für Onlinenutzungen. Die Preiserhöhungen betreffen neben Fitnessstudios auch Tanzschulen, Sportveranstalter oder Betreiber von Bowlingbahnen.
Eine GEMA Lizenz ist erforderlich
Inhaltlich hat die GEMA einen Zusatz zu generativer künstlicher Intelligenz in den Tarifbestimmungen ergänzt. Danach hat ein Lizenznehmer zu beweisen, dass Musik ohne einen menschlichen schöpferischen Beitrag erfolgt ist, wenn er Musik verwendet, die durch generative KI erstellt worden ist. Ebenfalls muss der Musiknutzer nachweisen, dass er hierbei keine Werke von Dritten verwendet hat.
In Bezug auf die Lizenzpflichtigkeit von Fitnesskursen ist die fehlerhafte Annahme weit verbreitet, dass für Kurse bestimmter Anbieter, die nach einem festen Konzept ablaufen und für die eine Lizenz bei dem jeweiligen Anbieter eingekauft wurde, keine GEMA-Lizenz erworben werden muss. Dies ist leider nicht der Fall.
Durch das Onlinetool SoundGuard der SecData GmbH haben Sie die Möglichkeit, alle Angelegenheiten rund um die GEMA zentral und digital zu erledigen und sich zudem den wirtschaftlich besten Lizenzbeitrag zu sichern. Weitere Informationen zu dem Produkt der SoundGuard finden Sie unter www.sound-guard.de.
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