Recht

Personallose Sauna im Fitnessstudio: Rechtliche Vorgaben, Risiken und Pflichten

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Die Frage, ob eine Sauna zeitweise oder sogar vollständig ohne Personal betrieben werden kann, stellt sich für viele Betreiber von Fitnessstudios, Wellnessanlagen oder Hotels. Angesichts steigender Anforderungen an Effizienz, Kosteneinsparungen und Flexibilität rückt das Konzept des personallosen Betriebs zunehmend ins Zentrum unternehmerischer Überlegungen. Gleichzeitig gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und die Sicherheit der Gäste bzw. Mitglieder zu gewährleisten.

Die Idee, eine Sauna ohne ständiges Personal zu betreiben, entspringt häufig dem Wunsch, Personal- und Betriebskosten zu reduzieren, die Öffnungszeiten zu flexibilisieren und den Gästen ein Angebot zu machen, das ihrem modernen Lebensstil entspricht. Gerade außerhalb von Stoßzeiten oder in kleineren Studios ist es nicht immer wirtschaftlich, eine durchgehende personelle Überwachung sicherzustellen. Die Praxis zeigt, dass sich viele Studiobetreiber fragen, ob und unter welchen Bedingungen sie auf Personal verzichten können, ohne haftungsrechtliche Risiken einzugehen oder die Qualität ihres Angebots zu beeinträchtigen.

Das ist die Rechtslage

1. Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers

Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet die jeweiligen Saunabetreiber, für die Sicherheit der Nutzer zu sorgen und Gefahren, die aus dem Betrieb der Anlage entstehen können, möglichst zu verhindern. Die Pflicht umfasst sowohl die bauliche und technische Sicherheit der Sauna und ihrer Einrichtung als auch die Organisation des Betriebsablaufs. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Wartung aller technischen Geräte, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten, die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Möglichkeiten und Notrufsystemen sowie einer ausreichenden Kommunikation, z. B. auch einer verständlichen Beschilderung mit Anwendungs- und Risikohinweisen.

Für den Bereich Sauna bedeutet dies konkret: Die Betreiber müssen Maßnahmen treffen, um typische Risiken wie Kreislaufprobleme, Überhitzung, Stolper- und Rutschgefahren, Brandgefahr oder unsachgemäße Nutzung zu minimieren. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht statisch, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – etwa der Größe der Anlage, der Zahl der Gäste und den angebotenen Zusatzleistungen. Je nach Konzeption der Sauna können unterschiedliche Anforderungen entstehen. In einem großen Wellnesscenter mit vielen Besuchern und verschiedenen Angeboten sind umfangreichere Sicherungsmaßnahmen erforderlich als in einer kleinen, exklusiven Anlage mit überschaubarem Gästekreis.

2. Rechtsprechung zu „Sauna-Fällen“

Die deutsche Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Urteilen mit der Frage der Verkehrssicherungspflicht und der Notwendigkeit einer ständigen Beaufsichtigung befasst. Grundsätzlich gilt: Eine lückenlose Überwachung durch Personal ist in den allermeisten Fällen nicht zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte betrachten vielmehr das gesamte Sicherheitskonzept und die getroffenen Maßnahmen. So wird beispielsweise positiv bewertet, wenn Notrufeinrichtungen vorhanden sind, Hinweise und Verhaltensregeln sichtbar ausgehängt werden, regelmäßige Kontrollen stattfinden und im Notfall schnell Hilfe organisiert werden kann.

Person schöpft Wasser aus Eimer bei Saunaaufguss
Die Gerichte verlangen nicht, dass im Saunabereich Personal rund um die Uhr anwesend ist, sondern prüfen, ob ein Sicherheitskonzept besteht, das die wichtigsten Risiken abdeckt (Bildquelle: © a.dl – stock.adobe.com)

In einzelnen Fällen wurde die Haftung von Betreibern bejaht, wenn z. B. nachweislich grundlegende Sicherungsmaßnahmen fehlten oder die Aufsichtspflicht grob verletzt wurde. Beispielsweise kann es zu einer Haftung kommen, wenn technische Defekte nicht behoben werden, Notrufsysteme unzugänglich sind oder keine klaren Regeln zur Nutzung bestehen.

Einnahmequelle: Wellness im Fitnessstudio

Die Rechtsprechung verlangt, dass Betreiber das Risiko einer Selbstgefährdung durch die Gäste im Rahmen des Zumutbaren begrenzen – etwa durch präventive Hinweise und die Möglichkeit, im Ernstfall Hilfe zu rufen. Ein besonders sensibler Punkt ist die Frage, ob die Gäste gesundheitlich in der Lage sind, die Sauna eigenverantwortlich zu nutzen. Hier empfiehlt sich die klare und verständliche Kommunikation von Risiken, zum Beispiel durch Warnhinweise für Personen mit Vorerkrankungen.

3. Ist ein personalloser Betrieb einer Sauna rechtlich zulässig?

Ob ein personalloser Betrieb rechtlich zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten auch ohne ständige Anwesenheit von Personal erfüllen kann. Die Gerichte verlangen kein Personal rund um die Uhr, sondern prüfen, ob ein Sicherheitskonzept besteht, das die wichtigsten Risiken abdeckt. Dazu gehören unter anderem:

  • Regelmäßige technische War-tung und Kontrolle der Sauna-einrichtungen
  • Installation von Notrufsystemen und Bereitstellung von Erste- Hilfe-Materialien
  • Klar kommunizierte Nutzungsregeln und Verhaltenshinweise
  • Schulung der Saunanutzer durch das Bereitstellen von Informationsmaterial oder digitale Einweisungen
  • Systeme zur Erkennung von Notfällen, sofern datenschutzrechtlich zulässig
  • Organisation periodischer Kontrollgänge durch Personal

Die Verantwortung bleibt jedoch stets beim Betreiber, der sicherstellen muss, dass im Ernstfall rasch Hilfe geleistet werden kann – sei es durch alarmierbares Personal, welches kurzfristig den Saunabereich erreicht, oder durch automatisierte Notrufsysteme, die direkt Rettungsdienste verständigen, wobei diese dann ebenso binnen weniger Minuten vor Ort sein müssen.

Überwachung nicht zwingend erforderlich

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine durchgehende Kontrolle und Überwachung der Sauna durch Personal nach aktueller Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich sind. Ein zeitweiliger personalloser Betrieb einer Sauna ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. So hat z. B. das OLG Hamm in einem Fall Kontrollzyklen von erstmalig 4,5 Stunden und sodann jeweils 3,5 Stunden für ausreichend angesehen und dabei maßgeblich auf die Erwartungshaltung der Nutzer abgestellt. Diese würden erwarten, den Saunabesuch in Ruhe und ohne störende Einflüsse durchführen zu können. Regelmäßige Kontrollen in engeren Zeitabständen würden dem zuwiderlaufen. Allerdings war in dem konkreten Fall permanent Personal in angrenzenden Bereichen zur Sauna verfügbar.

Besondere Auszeit: Sauna im Fitnessstudio

In jedem Fall ist ein umfassendes Sicherheitskonzept erforderlich. Der vollständige Verzicht auf Personal bringt Risiken mit sich, die Betreiber sorgfältig abwägen sollten. Meiner Auffassung nach begründet ein vollständiger personalloser Betrieb (noch) ein zu hohes Haftungsrisiko.

In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass ein Notfallknopf in der Sauna vorhanden ist, und falls dieser betätigt wird, erste Hilfe innerhalb weniger Minuten vor Ort geleistet werden kann.

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Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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