Recht

Datenschutzherausforderungen und Rückzahlungen von Unberechtigten Zusatzentgelten

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Was müssen Studiobetreiber bzgl. bestehender und neuer Datenschutzherausforderungen beachten und was besagt das BGH-Urteil zur Rückzahlung von unberechtigten Zusatzentgelten? Mit diesen beiden Themen befasst sich Dr. Hans A. Geisler in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die DSGVO stellt strikte Anforderungen an die Videoüberwachung in Fitnessstudios, insbesondere bei der Kennzeichnung und sensiblen Bereichen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
  • Neue Gesetze wie der Digital Services Act (DSA) erfordern Anpassungen an Webseiten, Datenschutzinformationen und Vertragsunterlagen.
  • Unzulässige Zusatzgebühren in Mitgliedschaftsverträgen können zu Rückzahlungsansprüchen führen, daher ist eine Überprüfung der Preisgestaltung essenziell.
  • Eine regelmäßige rechtliche Prüfung von Überwachungsmaßnahmen, Verträgen und technischen Prozessen schützt Studios vor rechtlichen Risiken.

I. Videoüberwachung

Immer mehr Unternehmen bedienen sich zum Schutz des eigenen Grundstücks und Eigentums der Videoüberwachung. Unter den Begriff der Videoüberwachung fallen sowohl die Videobeobachtung als auch die Videoaufzeichnung. Die Videoüberwachung wirft datenschutzrechtliche Probleme auf. Wenn durch diese personenbezogene Daten erhoben werden, also z. B. Personen erkennbar sind, bedarf es einer konkreten rechtlichen Grundlage.

Seit der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 fordert die Nutzung von Kameras in Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen eine erhebliche datenschutzrechtliche Sensibilität. In Niedersachsen ist aktuell gegen ein Studio ein empfindliches Bußgeld festgesetzt worden. Der dortige Landesdatenschutzbeauftragte hat mit Bußgeldbescheid vom 22.08.2024 gegen einen Fitnessclub eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 19.600 Euro zzgl. Verfahrenskosten, also über insgesamt 20.583,50 Euro verhängt. Dies, weil in einem „textilarmen“ Ruhebereich eine Kamera hing (15.800 Euro Geldbuße) und weil auf einem im Studio angebrachten Hinweisschild zur Videoüberwachung Angaben fehlten (3.800 Euro Geldbuße).

Die Behörde moniert, dass auf dem Hinweisschild die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie der Empfänger der personenbezogenen Daten fehlten. Dieser Fall zeigt, dass jedes Fitnessstudio die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Standorte der jeweiligen Videoüberwachung prüfen sollte.

1. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

In § 4 BDSG sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine optisch-elektronische Einrichtung (Videoüberwachung) geregelt. Diese muss zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für einen konkret festgelegten Zweck erforderlich sein. Eine Speicherung der Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Eine automatische Löschung nach 48 Stunden ist zu empfehlen.

Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen. Bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Anlagen, wie Sportstätten und Parkplätzen, gilt der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der sich dort aufhaltenden Personen als besonders wichtiges Interesse.

Eine Anlage ist öffentlich zugänglich, wenn sie nach dem Willen des Berechtigten von jedermann genutzt und betreten werden kann. Dies gilt auch, wenn z. B. ein Eintrittspreis erhoben oder eine Mitgliedschaft abgeschlossen werden muss. Hinweisschilder müssen die Überwachung kennzeichnen und Angaben zu den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten enthalten. Zudem sollte ersichtlich sein, wer der Empfänger der personenbezogenen Daten ist.

2. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

In der 2018 eingeführten DSGVO werden keine konkreten Kriterien festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Videoüberwachung erforderlich sind. Allerdings benennt Art. 6 der DSGVO Bedingungen, die vorliegen müssen, damit eine rechtmäßige Verarbeitung gegeben ist. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f.) der DSGVO muss die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, wobei die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen dürfen.

Stets verboten sind Aufnahmen, die Personen bei der Ausübung persönlicher Tätigkeiten zeigen (Erwägungsgrund 18 der DSGVO) und die Intimsphäre betreffen. Darunter fallen beispielsweise das Videografieren des Trainings im Fitnessstudio, der Aufenthalt und die Kommunikation im Theken- und Loungebereich sowie der Trainingsbereiche. Besonders in Umkleide- und Duschbereichen greift das Filmen in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person ein und ist nicht erlaubt. Dies sollte auch zu personalfreien Zeiten oder für Studios ohne Mitarbeiter beachtet werden.

Bei der Videoüberwachung von Mitarbeitern muss grundsätzlich eine gesetzliche Erlaubnis vorliegen. Zudem müssen Privatzonen gegeben sein, in denen sich die Mitarbeiter länger aufhalten können, ohne gefilmt zu werden. Eine Überwachung, die nur dem Zweck dient, einen ordnungsgemäßen Dienstablauf sicherzustellen, ist nicht erlaubt.

3. Relevante Rechtsprechung zur Videoüberwachung

Rechtlicher Maßstab im Zusammenhang mit der Videoüberwachung von Fitnessstudios ist bislang ein Urteil des VG Ansbach vom 23.02.2022 (Az.: AN 14 K 20.00083). Im Rahmen dieses Urteils stellt das Gericht fest, dass die durchgehende Videoüberwachung eines Fitnessstudios während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Trainierenden darstellt.

Bleistift liegt auf Papier
Für Studiobetreiber haben die datenschutzrechtlichen Gesetzesänderungen Relevanz für die im Internet zur Verfügung zu stellende Datenschutzerklärung und das Impressum (Bildquelle: © Sinuswelle – stock.adobe.com)

Dies auch deshalb, weil keine räumliche oder zeitliche Ausweichmöglichkeit für die Mitglieder besteht. Bereits aufgrund dieses Umstandes überwiegen die Interessen der Trainierenden gegenüber denen des Fitnessstudiobetreibers (Verkehrssicherungspflicht und Schutz des Eigentums). Nach der Urteilsbegründung würden dem Studio andere Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung stehen, wie z. B. die Aufstockung des Personals. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Betreiber sich nicht allein darauf berufen kann, die Videoüberwachung sei gegenüber der Personalaufstockung die wirtschaftlich sinnvollere Alternative.

4. Auswirkungen für hybride und personallose Studios

In der vorgenannten Entscheidung hat das Gericht vor allem beanstandet, dass sich die Trainierenden der Videoüberwachung nicht entziehen konnten, es mithin keine Bereiche gab, die ein Training ohne Videoüberwachung ermöglichten. Aus diesem Grund spricht vieles dafür, jedenfalls bei hybriden Fitnessstudios (also fest vorgegebene Zeiten, in denen videografiert wird, aber auch videofreie Zeiten) während der personallosen Zeit, die Videoüberwachung der Trainingsfläche für zulässig zu erachten.

Trotzdem vertreten die meisten Landesdatenschutzbehörden auch für die personallosen Zeiten die Auffassung, dass eine Videoüberwachung der Trainingsfläche unzulässig bleibt. Deshalb ist die Videoüberwachung selbst während personallosen Zeiten aktuell noch risikoreich. Es bleibt abzuwarten, wann insoweit das erste Gerichtsurteil ergehen wird. Soweit personallose Studios eine Videoüberwachung auf den Trainingsflächen einsetzen, wird auch diese von den Landesdatenschutzbeauftragten aktuell noch durchweg als unzulässig erachtet. Letztendlich wird die Rechtsprechung Klarheit schaffen.

II. Datenschutzrechtliche Änderungen

Zum 17.02.2024 ist der umfangreiche Digital Services Act (DSA) als neuer europäischer Rechtsrahmen für digitale Dienste in Kraft getreten. Schwerpunktmäßig richtet sich der DSA an digitale Dienstleister, insbesondere Onlineplattformen. Diesen Dienstleistern werden Verpflichtungen zum Schutz von Verbraucherdaten und zur Transparenz auferlegt. Das DDG dient dazu, die Vorschriften des DSA in Deutschland effektiv umzusetzen. Dafür wurden zahlreiche Gesetze geändert, so wurden zum Beispiel auch das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) geändert und in einem Gesetz zusammengeführt.

Soweit einige Dienstleister behaupten, die Studiowebseite müsse an die neuen Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) angepasst werden, trifft das nur teilweise zu. Webseitenbetreiber sollten die Begrifflichkeiten in ihren Datenschutzinformationen ändern und das bisherige TMG nun durch das DDG („Diensteanbieter i. S. v. § 5 DDG“) und hinsichtlich der Cookies anstatt des bisherigen TTDSG nun das TDDDG umbenennen. Für den Studiobetreiber haben die Gesetzesänderungen Relevanz für die im Internet zur Verfügung zu stellende Datenschutzerklärung und das Impressum. Eventuell sind auch Anpassungen bei Arbeitsverträgen und Mitgliedschaftsverträgen erforderlich. Ist die Studiowebseite im Übrigen datenschutzkonform gestaltet, besteht kein weitergehender Handlungsbedarf.

III. BGH-Urteil: Rückzahlung von unberechtigten Zusatzentgelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.09.2024 zur Frage entschieden, ob Verbraucherverbände (Kläger war der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen) und Wettbewerbszentralen Unternehmer auf die direkte Rückzahlung von Zahlungen an die Verbraucher in Anspruch nehmen können. Die Zahlungen hatte das konkret verklagte Unternehmen aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen von den Verbrauchern erhoben.

Der beklagte Unternehmer veranstaltete ein Festival und hatte eine unrechtmäßige Klausel verwendet, nach der eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € anfiel. Der Verbraucherverband hielt die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr für unlauter und verklagte den Unternehmer auf Rückzahlung der einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher.

Rechtlich ging es diesbezüglich um die Frage, ob sich der dem Grunde nach dem Verbraucherverband zustehende Folgenbeseitigungsanspruch auch auf einen direkten Rückzahlungsanspruch an die Verbraucher erstreckt.

Der BGH hat nun entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann. Ein solcher Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang.

Allerdings ist die positive Entscheidung mit Vorsicht zu genießen. Trotz des im konkreten Fall positiven Urteils des BGH für Unternehmer ist zu erwarten, dass Verbraucherverbände und Wettbewerbszentralen zukünftig häufiger Unternehmer auf direkte Rückzahlung in Anspruch nehmen werden. Dies auch, weil seit dem 13.10.2023 die Möglichkeit zur sogenannten Abhilfeklage für Verbraucherverbände besteht, mit der die Verbraucherverbände für betroffene Verbraucher Sammelklagen gegen Unternehmer erheben können. Die zukünftige Entwicklung bleibt hier abzuwarten.

Auswirkungen auf Fitness- und Freizeitanlagen

Fitness- und Freizeitanlagen sollten ein besonderes Augenmerk auf ihre Mitgliedschaftsverträge legen. Dies in Bezug auf mögliche Rückerstattungsansprüche von Mitgliedern, soweit das Studio auf Grundlage unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zahlungen erhalten hat, für die keine konkrete Gegenleistung vertraglich geregelt ist.

In Betracht kommen hier insbesondere die sogenannten „Verwaltungs-, Anmelde-, Service-, Hygiene-, Trainer- und Energiepauschalen“. Es ist und bleibt daher wichtig und dringlich, dass jeder Unternehmer seine aktuelle vertragliche Preisgestaltung auf mögliche unzulässige Zusatzentgelte hin überprüft.

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Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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