Welche Praxisinhaber sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sorgt derzeit für viel Gesprächsstoff. Bereits im Juli 2021 wurde damit die entsprechende EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit in deutsches Recht überführt. Bis spätestens zum 28. Juni 2025 sind nun bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen. Auch Physiotherapiepraxen können davon betroffen sein – insbesondere, wenn es um die barrierefreie Gestaltung ihrer Internetseiten geht.

Die Regelungen des BFSG greifen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Relevanz besteht etwa dann, wenn die Praxis-Website aktiv zur Kundengewinnung oder zum Verkauf genutzt wird – beispielsweise, wenn darüber Produkte wie Massageöle oder Hilfsmittel angeboten werden. Zudem gilt das Gesetz nur für Betriebe, die mindestens zehn Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme über zwei Millionen Euro liegt.

Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten — IFK e. V. hat die wichtigsten Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im hauseigenen Fachmagazin physiotherapie zusammengefasst. Das kann hier online gelesen werden. 

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