Politik plant Gesetz für fairere Verbraucherverträge

Die Politik will die Rechte die Verbraucherrechte stärken und viele übliche Vertragspraktiken verbieten. Betreffen wird dies u. a. auch die Vertragsgestaltung in Fitnessstudios.

Der Entwurf für das sogenannte Gesetzt für faire Verbraucherverträge ist vom Kabinett beschlossen worden, jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Eine Zustimmung gilt als sicher. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs zusammen.

Automatische Vertragsverlängerungen sollen zukünftig nicht mehr möglich sein

Verträge können automatisch über drei Monate bis zu einem Jahr nur noch dann verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist, heißt es in einer Erklärung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kunden in Textform, spätestens zwei, frühestens jedoch vier Monate vor Ablauf der Vertragsdauer auf das Auslaufen des Vertrags hingewiesen werden. Der Text müsse folgende Informationen enthalten: Zeitpunkt des Vertragsendes, Zeitraum, um den sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss.


Mindestvertragslaufzeiten sollen eingeschränkt werden

Nach den ursprünglichen Plänen des Ministeriums sollte es künftig, auch in Fitnessstudios, keine Mindestvertragslaufzeiten von mehr als einem Jahr mehr geben. Die aktuell übliche Laufzeit von zwei Jahren, so die Begründung, sei verbraucherunfreundlich und behindere den Wettbewerb. Aufgrund massiver Kritik, z. B. der Telekommunikationsanbieter, die darauf aufmerksam machten, dass bei einem Verbot, die Preise der Monatsbeiträge stark angehoben werden müssten und die Planungssicherheit für milliardenschwere Investitionen in die Infrastruktur verloren ginge, einigte man sich auf einen Kompromiss.

Eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren bleibt erlaubt, soll aber eingeschränkt werden: Eine Laufzeit, so ein Sprecher des Ministeriums, von über einem Jahr soll künftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr gemacht wird. Der  Preis pro Monat dürfe dabei nicht um mehr als 25 Prozent höher sein.

 

Die Kündigungsfrist soll verkürzt werden

Außerdem soll zukünftig die Kündigungsfrist von Verbraucherverträgen verkürzt werden und zwar von bisher meist drei auf einen Monat vor Vertragsende. Versicherungsverträge sind von dieser Regelung ausgenommen. Desweiteren gibt es von verschiedenen Seiten die Forderung, dass es zukünftig möglich sein muss, Verträge, die online abgeschlossen wurden, genauso einfach kündigen zu können, wie sie abgeschlossen wurden. Geht es nach der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband), sollen Unternehmen zu einer automatischen Eingangsbestätigung für alle Kündigungs- und Widerrufsschreiben per E-Mail verpflichtet werden.

 

Textquelle: WAZ
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Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.