Laut Hans Geisler besteht die Einzugsermächtigung im Monat November weiterhin, das Mitglied kann aber, wenn es nicht einverstanden ist, widersprechen. Der Beitrag für den Monat November muss nicht gezahlt werden, weil das Fitnessstudio seine Leistung nicht erbringen kann.
Auch dürfe die angekündigte Förderung von bis zu 75 % viele Mitglieder dazu bewegen, dass sie sich nicht mit einem Einzug für November einverstanden erklären. Wenn die Einzugsermächtigung für den Monat November bereits erfolgt ist, sollten Studiobetreiber in einem Dialog mit ihren Mitgliedern treten und Kompensationsangebote unterbreiten. Die Mitglieder sollten gebeten werden, dass sie die Beiträge nicht stornieren. Falls die Kunden jedoch den Einzügen widersprechen, hat der Studiobetreiber die Rücklastschrift zu tragen.
Einige Fitnessstudiobetreiber überlegen sich, ihre Anlagen offen zu halten bis sie eine schriftliche Verordnung bekommen. Davon rät Hans Geisler aber ab.
Wenn die Verordnungen im Internet bekannt gemacht worden sind, gelten diese. Es bedarf keines schriftlichen Bescheides im Einzelfall. Falls sich die Studiobetreiber nicht daranhalten, drohen nicht nur erhebliche Bußgelder. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Verstoß kann mithin auch eine Straftat sein. Zudem droht der Entzug der Gewerbeerlaubnis.
Dr. jur. Hans A. Geisler, Geschäftsführer Dr. Geisler, Dr. Franke · Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Eine Übersicht über die aktuellen Verordnungen der Bundesländer, erstellt von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen, finden Sie hier
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