Die E-Rechnungspflicht kommt ab 2025 – auch für Physiotherapiepraxen

Bildquelle: @ markusmiller – stock.adobe.com

Ab dem 01. Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Zwar gilt die Pflicht zur Ausstellung erst ab 2028 – trotzdem kann es sinnvoll sein, dass Praxisinhaber ihre Systeme darauf vorbereiten.

Ende März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Das war gleichzeitig der Startschuss für die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (B2B). Ab dem 01. Januar 2025 gilt nun die Empfangspflicht für E-Rechnungen. Die Systeme der Physiotherapiepraxen müssen ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen. Die Ausstellung von E-Rechnungen wird erst ab 2028 verpflichtend.

Was ist eine E-Rechnung?

E-Rechnungen sind keine Rechnungen im pdf-Format, sondern müssen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden. Dementsprechend müssen diese maschinell einlesbar sein und automatisch weiterverarbeitet werden können. Ein gängiges Format hierfür ist das XML-Format. Rechnungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, gelten zukünftig als sonstige Rechnungen.

Für wen gilt die E-Rechnung?

Die E-Rechnungen sollen umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die von Unternehmen in Deutschland für andere Unternehmen erbracht werden, vereinfachen und besser kontrollierbar machen. Für Physiotherapiepraxen sind die E-Rechnungen also nur dann wichtig, wenn sie Leistungen für andere Unternehmen erbringen. Das kann z. B. im Rahmen von BGM oder einer Ergonomieberatung in Betrieben sein.

Ab dem 01. Januar 2025 müssen Physiotherapeuten in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Rechnungen in Papierform oder als pdf sind nur noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Dann läuft die Übergangsfrist für die Aussteller von Rechnungen ab. Spätestens ab dem 01. Januar 2028 müssen alle Unternehmen die Anforderungen der E-Rechnung erfüllen. Ab dann können z. B. Handwerker, die in der Praxis gearbeitet haben, keine sonstigen Rechnungen mehr ausstellen.

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