Recht

Umsatzsteuerpflicht für Beitragszahlungen während Corona und Datenschutz beim Unternehmensverkauf

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Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat im April zwei Urteile zur Umsatzsteuerpflicht für Beitragszahlungen während der Coronazeit veröffentlicht. Zu welchem Ergebnis der BFH kommt und welche datenschutzrechtlichen Hürden der Unternehmensverkauf mit sich bringt, erklärt Dr. Hans Geisler im folgenden Artikel.

Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht für Beitragszahlungen während Corona

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist die höchste Gerichtsinstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts. Dieser hat mit zwei Urteilen vom 13. November 2024 Grundsätze zur Umsatzsteuerpflicht für Beitragszahlungen während der Schließungszeiträume in der Pandemie aufgestellt.

Die Urteile sind erst am 17.04.2025 veröffentlicht worden. Vorausgegangen waren zwei Verfahren vor den Finanzgerichten. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte eine Umsatzsteuerpflicht angenommen; das Finanzgericht Hamburg hatte eine Umsatzsteuerpflicht verneint.

In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Es handelt sich um die Urteile vom 13. November 2024 mit dem Aktenzeichen XI R 36/22 (vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht – 4 K 41/22) und mit dem Aktenzeichen XI R 5/23 (vorgehend FG Hamburg).

Die beiden Entscheidungen wurden mit folgenden Leitsätzen versehen: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.

Ein Mann tippt auf einer Laptoptastatur und es erscheinen Illustration.Beim Verkauf eines Unternehmens stellen sich immer auch datenschutzrechtliche Fragen, da personenbezogene Daten der Kunden vom Verkäufer zum Käufer wechseln (© GamePixel – stock.adobe.com)

Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben.

Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an. Die beiden Entscheidungen betreffen das Umsatzsteuerrecht. In zivilrechtlicher Hinsicht (Verhältnis: Studio – Mitglied) als auch förderrechtlicher Hinsicht gelten andere Grundsätze.  

Unternehmensverkauf und Datenschutz

Beim Verkauf eines Unternehmens stellen sich immer auch datenschutzrechtliche Fragen, da personenbezogene Daten der Kunden vom Verkäufer zum Käufer wechseln. Oftmals macht der Kundenstamm den wesentlichen Anteil des Unternehmenswertes eines Unternehmens aus. Es sind die Mitglieder bzw. die Kunden, welche den Umsatz generieren. Datenschutzrechtliche Verstöße können hier erhebliche Konsequenzen bis hin zu erheblichen Bußgeldern nach sich ziehen, sodass besondere Vorsicht geboten ist.

Bei der Weitergabe von Kundendaten ist der allgemeine Grundsatz zu beachten: Die Weitergabe ist verboten, es sei denn, sie ist im Einzelfall erlaubt. Diese Erlaubnis kann sich insbesondere aus einer Einwilligung des Kunden ergeben. Ob Sie eine solche Einwilligung der Kunden einholen müssen, bestimmt sich nach der Art des Unternehmensverkaufs.

Es wird unterschieden zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal. Bei einem Share Deal werden die gesamten Anteile beispielsweise einer GmbH vom Verkäufer an den Käufer übertragen. Es findet also nur eine Änderung der Eigentumsverhältnisse auf Gesellschafterebene statt, die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt dieselbe.

Für das Mitglied ändert sich nichts, der Vertragspartner bleibt dasselbe Unternehmen. Da sich das Unternehmen selbst nicht verändert, findet auch datenschutzrechtlich keine Übertragung von Daten statt. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche (das Unternehmen) ändert sich nicht.

Eine Einwilligung ist also nicht erforderlich, datenschutzrechtlich sind keine besonderen Vorgaben zu beachten. Das Mitglied muss nicht einmal informiert werden. Ebenso unproblematisch ist auch die Verschmelzung mehrerer Unternehmen. Dabei kommt es zu einer sog. Gesamtrechtsnachfolge, wonach die Unternehmen jeweils für die Rechte und Pflichten der anderen gegenseitig einstehen und zukünftig als ein Unternehmen auftreten.

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Auch hier liegt keine Datenübertragung vor, da die Kundendaten im Unternehmen erhalten bleiben. Problematisch wird es dann, wenn ein Unternehmen im Wege eines Asset Deals übertragen wird. Hier werden nicht die Anteile insgesamt, sondern die einzelnen Rechtsgüter des Unternehmens wie z. B. die Trainingsgeräte oder der Kundenstamm gesondert verkauft und auf den Käufer übertragen.

Das veräußernde Unternehmen bleibt erhalten und die Kundendaten gehen an ein neues Unternehmen über. Damit ändert sich auch die Verantwortlichkeit; es liegt eine Datenübertragung vor. Für diese Datenübertragung brauchen Sie eine Erlaubnis in Form der Einwilligung jedes einzelnen Mitglieds.

Am sichersten ist es, die Einwilligung aller betroffenen Kunden vor der Übertragung einzuholen und zu dokumentieren. Werden die vorgenannten datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, drohen (erhebliche) Bußgelder.

Im Ergebnis führen die datenschutzrechtlichen Besonderheiten dazu, dass selbst weniger komplexe Transaktionen nicht mehr ohne intensive rechtliche Unterstützung auskommen, da die gegebenenfalls im Raum stehenden Risiken durch Bußgelder von Aufsichtsbehörden bzw. Schadenersatzansprüchen seitens der betroffenen Person von den Transaktionsbeteiligten nicht ohne fachkundige rechtliche Unterstützung gehandhabt werden können.

Die Kanzlei des Autors hat für die Einholung der Einwilligungen der Mitglieder ein Tool entwickelt, mit dem diese rechtssicher, digital und mit guten Reaktionsquoten eingeholt werden können, soweit dies erforderlich ist.

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Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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