Das Wichtigste in Kürze:
- Fitnessstudios gelten steuerlich immer als gewerblich und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, unabhängig von Größe oder Rechtsform.
- Physiotherapeuten gelten grundsätzlich als freiberuflich, da ihre persönliche, fachliche Behandlung im Mittelpunkt steht – daher meist keine Gewerbesteuer.
- Ausnahmen entstehen, wenn Praxen gewerbliche Leistungen anbieten oder als Kapitalgesellschaft organisiert sind.
- In Gemeinschaftspraxen wie einer GbR kann bereits ein kleiner gewerblicher Anteil zur „gewerblichen Infektion“ führen, wodurch die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig wird.
- Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten klar getrennt werden, z. B. durch Auslagerung in separate Gesellschaften.
Physiotherapeutische Einrichtungen und Fitnessstudios werden gedanklich häufig miteinander gleichgesetzt. Beide kümmern sich um die körperliche Gesundheit und arbeiten mit Trainingsgeräten. Steuerlich sind sie jedoch alles andere als gleich, speziell in Bezug auf die Gewerbesteuer. Besonders bei wachsenden Unternehmen, neuen Geschäftsmodellen mit erweiterten Angeboten oder auch der Wahl der Gesellschaftsform macht das eine klare Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit notwendig.
Fitnessstudios grundsätzlich gewerblich
Der Betrieb eines Fitnessstudios ist nicht freiberuflich, sondern von Anfang an gewerblich. Auch wenn kleinere Studios inhabergeführt werden, steht keine persönliche, eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit im Vordergrund, sondern die Leistung besteht regelmäßig (nur) in der Bereitstellung von Trainingsflächen, Geräten und Kursangeboten gegen Mitgliedsbeiträge. Damit erzielen klassische Fitnessstudios grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind gewerbesteuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß das Unternehmen ist oder in welcher Rechtsform es betrieben wird. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt lediglich ein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt dieser Freibetrag nicht.
Therapeuten sind grundsätzlich freiberuflich, aber mit Ausnahmen
Anders bei Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und ähnlichen Heilberufen. Ihre Tätigkeit gilt steuerlich grundsätzlich als freiberuflich, weil die persönliche, fachlich qualifizierte und eigenverantwortliche Leistung gegenüber dem Patienten im Mittelpunkt steht. Im Ergebnis erzielen Therapeuten daher in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Erbringen therapeutische Praxen neben der eigentlichen Heilbehandlung auch gewerbliche Leistungen, ist das bei einer Einzelpraxissteuerlich meist unproblematisch (Bildquelle: © Jackson Photography – stock.adobe.com)
„In der Regel“ bedeutet, es gibt Ausnahmen. So gilt Freiberuflichkeit nur bei bestimmten Rechtsformen. Wird eine therapeutische Praxis beispielsweise in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, betrieben, erzielt diese allein aufgrund der Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuerpflicht besteht auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft ausschließlich therapeutische Leistungen erbringt. Eine weitere Ausnahme besteht für gewerbliche Tätigkeiten, wie beim Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln.
Wenn Therapeuten gewerblich tätig werden
Nicht selten erbringen therapeutische Praxen neben der eigentlichen Heilbehandlung auch gewerbliche Leistungen, wie zum Beispiel durch den Verkauf von Hilfsmitteln, Therapiematerial oder auch durch Wellness- bzw. Therapieangebote ohne therapeutischen Bezug.
Bei einer Einzelpraxis ist dies steuerlich meist unproblematisch. Die Einkünfte werden dann nach der sogenannten Trennungstheorie aufgeteilt in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil. Entscheidend ist dabei eine korrekte Zuordnung der Betriebsausgaben. Zuerst werden die Kosten, die eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzurechnen sind, vollständig dort berücksichtigt. Weitere direkt zurechenbare Kosten werden vollständig dem jeweiligen Bereich zugeordnet. Gemeinkosten, wie Personalaufwand oder Mietkosten, werden anschließend nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel, meist nach dem Umsatzverhältnis, aufgeteilt.
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Hierzu ein Beispiel: Betragen die gesamten Betriebseinnahmen einer physiotherapeutischen Einzelpraxis 250.000 Euro und entfallen davon 200.000 Euro auf freiberufliche Umsätze sowie 50.000 Euro auf gewerbliche Umsätze, ergibt sich ein Verhältnis von 80 Prozent zu 20 Prozent.
Die restlichen Betriebsausgaben werden dann zu 20 Prozent dem gewerblichen Bereich und zu 80 Prozent dem freiberuflichen zugerechnet. Zur endgültigen Ermittlung des Gewerbeertrags sind dann noch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen. Erst ganz am Schluss wird der Gewerbesteuerfreibetrag i. H. v. 24.500 Euro abgezogen. Verbleibt dann noch ein Gewerbeertrag, so unterliegt dieser der Gewerbesteuer.
Gewerbliche Infektion bei GbR-Strukturen vermeiden
Was als Einzelunternehmen steuerlich relativ einfach zu regeln ist, kann vielen Therapeuten bei einer Mitunternehmerschaft, wie zum Beispiel einer Praxis in Form einer GbR, zum Verhängnis werden. Denn hier kann bereits ein kleiner gewerblicher Tätigkeitsbereich dazu führen, dass die gesamte Mitunternehmerschaft als gewerblich eingestuft wird, und zwar inklusive der eigentlich freiberuflichen physiotherapeutischen Leistungen. Man spricht dann von einer gewerblichen Infektion oder auch Abfärbung.

Wird eine therapeutische GbR als gewerblich eingestuft, stellt dies für Therapiepraxen häufig eine unerwartete finanzielle Belastung dar (Bildquelle: © Nina2024/peopleimages.com – stock.adobe.com)
Die Gesetzeslage und Rechtsprechung ist hier sehr stringent und lässt kaum Gestaltungsspielraum. Um eine gewerbliche Infektion zu vermeiden, ist daher eine frühzeitige steuerliche Prüfung der angebotenen Leistungen und gegebenenfalls eine klare Trennung einzelner Tätigkeitsbereiche, z. B. durch Auslagerung in separate Gesellschaften, zu empfehlen.
Stempeltheorie bei angestellten Therapeuten
Ein weiteres Risiko liegt in der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Therapeuten dürfen zwar angestellte Therapeuten beschäftigen. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter trotzdem weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben, also der Gesellschaft „ihren Stempel aufdrücken“. Jeder angestellte Therapeut muss fachlich angeleitet und überwacht werden. Ist dies aufgrund der Anzahl der Angestellten nicht plausibel nachweisbar, kann auch hier die Tätigkeit der gesamten GbR als gewerblich eingestuft werden.
Schein-Gesellschafter und fehlende Mitunternehmerschaft
In einer Mitunternehmerschaft/Persongesellschaft muss jeder Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen. Das betrifft die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie echte Mitwirkungsrechte, zum Beispiel Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen oder Zugriff auf das Praxiskonto. Ist das nicht gegeben, kann die gesamte Gesellschaft steuerlich im Zweifel als Gewerbebetrieb zu beurteilen sein.
Freiberuflichkeit trotz Managementtätigkeit eines Gesellschafters
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt es nicht automatisch zum Verlust der Freiberuflichkeit, wenn ein qualifizierter Berufsträger innerhalb einer Gemeinschaftspraxis überwiegend Management-, Organisations- oder kaufmännische Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter über eine entsprechende berufsrechtliche Qualifikation für den freien Beruf verfügt, seine Tätigkeit im Rahmen der freiberuflichen Mitunternehmerschaft ausübt und damit der freiberuflichen Gesamttätigkeit der Gesellschaft dient.
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4. Februar 2025 klargestellt, dass bei einer internen Arbeitsteilung innerhalb einer freiberuflichen Personengesellschaft keine automatische Umqualifizierung in einen Gewerbebetrieb erfolgt. In größeren Praxen ist eine arbeitsteilige Organisation üblich und steuerlich anzuerkennen. Nicht jeder Gesellschafter muss in gleichem Umfang Patienten behandeln, solange das Gesamtbild der Tätigkeit weiterhin freiberuflich geprägt ist.
Bagatellgrenze bei gewerblichen Umsätzen
Verkauft eine therapeutische Praxis in geringem Umfang Waren oder erbringt sie andere gewerbliche Tätigkeiten, kann dies ausnahmsweise unschädlich sein. Nach Rechtsprechung des BFH tritt dann keine gewerbliche Infektion ein, wenn die gewerblichen Umsätze sowohl weniger als 3 Prozent der Nettoumsatzerlöse betragen als auch den Betrag von 24.500 Euro nicht überschreiten.
Diese Bagatellgrenze gilt ausschließlich für echte gewerbliche Nebentätigkeiten und hat auch nichts mit dem Gewerbesteuerfreibetrag zu tun, der zufälligerweise ebenfalls 24.500 Euro beträgt. Sie schützt auch nicht vor einer grundsätzlichen gewerblichen Einstufung, wenn die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit, beispielsweise wegen berufsfremder Mitarbeiter, fehlen. Wird eine der beiden Grenzen verletzt, gilt der gesamte Praxisumsatz als gewerblich.
Folgen einer gewerblichen Einstufung
Wird eine therapeutische GbR als gewerblich eingestuft, hat dies erhebliche Konsequenzen:
- Gewerbesteuerpflicht auf den Gewerbeertrag nach Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500 Euro, mit teilweiser Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- Mögliche Bilanzierungspflicht nach Aufforderung durch das Finanzamt
- Möglicher Wegfall der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung (Umsatzgrenze 800.000 Euro im vorangegangenen Jahr)
- Abschreibungsdauer eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts von 15 Jahren statt 3 bis 5 Jahre
Gerade im Vergleich zu einem Fitnessstudio, bei dem diese Folgen von Anfang an einkalkuliert sind, stellt dies für Therapiepraxen häufig eine unerwartete finanzielle Belastung dar.
Konsequente Trennung statt Vermischung
Um eine gewerbliche Infektion zu vermeiden, erkennt die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung das sogenannte Ausgliederungsmodell an. Dabei wird die gewerbliche Tätigkeit in eine beteiligungsidentische Schwester-GbR ausgelagert. Dadurch können der freiberufliche Charakter der Therapiepraxis erhalten und gleichzeitig gewerbliche Leistungen rechtssicher ausgegliedert werden, sofern eine konsequente Trennung der Geschäftsbereiche bzw. des Betriebsvermögens nachgewiesen werden kann.
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