I. Änderungen in den AGBs von Onlineverträgen
Das Anbieten von Onlineverträgen wird zunehmend populärer. Onlineverträge stellen den Unternehmer vor erhöhte rechtliche Herausforderungen. Rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Wahrung der bestehenden Informationspflichten und die richtige Einbeziehung des Kündigungsbuttons auf der Internetseite sind einige der bestehenden Herausforderungen.
Zahlreiche Abmahnungen von Verbraucherzentralen liegen uns bereits bezüglich in der Branche verwendeter Onlineverträge vor. Wir hatten schon in einem Vorgängerartikel über die Informationspflichten und die rechtssichere Einbindung des Kündigungsbuttons auf der Website informiert. Nun gibt es Veränderungen bezüglich der Informationspflichten der Online-AGB.
Für Onlineverträge fällt ab dem 20.07.2025 die EU-Streitschlichtung/Universalstelle weg. Verbraucher konnten bis zum 20. März 2025 die Plattform für Online-Streitbeilegung der EU-Kommission nutzen, um eine Beschwerde gegen einen Onlinehändler einzureichen. Eine Beschwerde konnte bis zum 19. April 2025 direkt über die Plattform für Online-Streitbeilegung an die entsprechende Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Das Unternehmen musste hierfür die entsprechende Stelle angeben. Seit dem 20.04.2025 werden keine neuen Beschwerden mehr entgegengenommen.
Für den Studiobetreiber, der Online-Vertragsabschlüsse anbietet, bedeutet dies, dass der Hinweis auf die EU-Streitschlichtung und der entsprechende Link aus den AGB, dem Impressum und allen weiteren Stellen auf der Website entfernt werden muss. Die Änderungen sollten am 20.07.2025 vorgenommen werden. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Plattform endgültig gelöscht wird.
II. Aktuelle Abmahnwellen
In den vergangenen Monaten kam es vermehrt zu Abmahnungen bezüglich des sogenannten Kündigungsbuttons. Zudem wurden einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Studios abgemahnt. Auch das Verwenden von Musik als Hintergrundmusik in Videos auf Social Media ist aktuell ein heißes Abmahnthema.
1. Onlineverträge und Kündigungsbutton
Der elektronische Kündigungsbutton ist seit dem 01.07.22 für Unternehmen verpflichtend, die im Internet Vertragsabschlüsse gegenüber Verbrauchern anbieten. Die rechtssichere Gestaltung und Einbindung des Kündigungsbuttons bringt einige Herausforderungen mit sich. So muss der Kündigungsbutton beispielsweise selbst dann auf der Website eingebunden sein, wenn die meisten Verträge schriftlich im Studio unterzeichnet werden.
Die bloße Möglichkeit eines Online-Vertragsabschlusses zum Zeitpunkt der Unterzeichnung genügt, damit die Verpflichtung des Einsatzes eines solchen Kündigungsbuttons greift. Wird der Vertragsschluss nicht über die Website des Unternehmers selbst, sondern über eine Vermittlungsplattform angeboten, so liegt es auch hier bei dem Unternehmer, den gesetzlichen Erfordernissen zum Kündigungsbutton zu entsprechen. Eine Klausel in den AGB, die den Kündigungsbutton als einzige mögliche Kündigungsform vorsieht, ist jedoch unwirksam. Der Kündigungsbutton muss so ausgestaltet sein, Gym-Equipment Gym-Quality Gym-Beratung Strippe: 040 7140 2460 Welle: 0162 739 1819 Daddeln: hs@livepro-fitness.de Livepro Fitness Europe GmbH Biedenkamp 3b 21509 Glinde Das Equipment FÜR EINE STARKE ZIELGRUPPE www.livepro-fitness.de Systeme ab 2.270,00 Euro dass der Verbraucher sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen kann. Die Kündigungsseite muss leicht zugänglich sein und darf keine Hindernisse wie etwa eine vorherige Anmeldung enthalten.
Weiterhin sind eine eindeutige Bezeichnung der entsprechenden Schaltflächen sowie die Möglichkeit des Verbrauchers zur Speicherung der Erklärung notwendig. Werden die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, kann dies zu einem Sonderkündigungsrecht seitens der Verbraucher führen. Dies sogar für Verbraucher, die den Vertrag im Studio abgeschlossen haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung Online-Vertragsabschlüsse vom Studio angeboten werden und kein oder ein unzureichender Kündigungsbutton vorgehalten wird. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit, ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zu kündigen. Weiterhin drohen bei Nichtbeachtung auch Abmahnungen durch Mitbewer-ber, Verbraucherzentralen und Ab-mahnverbände.
2. Hintergrundmusik bei Social-Media-Posts
Bestimmte Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte von Musikern, Interpreten, Künstlern und Fotografen wahr. Einige Fitness- und Freizeitanlagen verwenden auf ihren Internetseiten Bilder und Musiktitel, ohne zuvor die notwendigen Nutzungsrechte eingeholt zu haben. Folge sind aktuell vermehrt Abmahnungen, die mit empfindlichen Kostenfolgen verbunden sein können. Jeder Unternehmer sollte proaktiv die Rechtekette der für das Unternehmen verwendeten Musik und Bilder auf den eigenen Social-Media-Seiten, der Unternehmensinternetseite usw. prüfen. Besonders gefährlich ist die Verwendung von vorausgewählten Musiktiteln bei Instagram. Derartige Musiktitel sollten nicht verwendet werden.
III. Unternehmen rechtssicher gestalten
Die Anzahl der Haftungsverfahren gegen Unternehmer und Geschäftsführer, die persönlich in Anspruch genommen werden, steigt von Jahr zu Jahr. Auch wenn die Kenntnis über Haftungsfallen aufgrund der Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften faktisch nicht (mehr) möglich ist, kann sich kein Unternehmer oder Geschäftsführer damit verteidigen, dass er von seinen Pflichten nichts gewusst hat bzw. die einzuhaltenden Vorschriften nicht kannte.
Unternehmer sollten daher genauestens recherchieren, um ihr Unternehmen rechtssicher zu gestalten – oder professionelle Beratung einholen.
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