Das Wichtigste in Kürze:
- Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern ausschließlich online abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, müssen künftig einen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Widerrufsbutton bereitstellen. Dies gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Vertragsart oder Angebot.
- Der Widerrufsbutton muss klar beschriftet sein, idealerweise mit der gesetzlichen Formulierung „Vertrag widerrufen“, und zu einem einfachen Widerrufsformular führen. Abgefragt werden dürfen nur die für die Bearbeitung notwendigen Daten.
- Begleitend müssen Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutzerklärung sowie interne Datenschutzdokumentationen angepasst werden.
Betroffen sind Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen mittels einer Online-Benutzeroberfläche abschließen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für den betreffenden Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ein solches besteht gemäß § 312g Abs.1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Die Umsetzung wird voraussichtlich durch eine Neufassung des § 356a BGB erfolgen, die allerdings noch nicht durchgeführt worden ist. Es liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor, aus dem wesentliche Regelungsinhalte erkennbar sind.
Wird der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – also über eine Webseite oder eine App – abgeschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Dies gilt auch für Verträge, die über Chat-Nachrichten, E-Mail oder per Telefon zustande kommen.

Ab dem 19.06.2026 wird der Widerrufsbutton eingeführt. Verpflichtet sind alle Unternehmen, die derartige Verträge anbieten. Es gibt keine Ausnahme für KMU (Bildquelle: © KI-generiert mit Adobe Firefly)
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es nicht auf den Vertragstyp oder die Art der Produkte und Dienstleistungen ankommt. Einen Widerrufsbutton müssen Sie also auch dann vorhalten, wenn Sie etwa nur Onlinekurse und keine Mitgliedschaft anbieten.
Verpflichtet sind alle Unternehmen, die derartige Verträge anbieten. Es gibt keine Ausnahme für KMU oder etwa eine Mindestanzahl in Bezug auf beschäftigte Mitarbeiter.
Technische Umsetzung
Nicht zwingend erforderlich ist es, tatsächlich einen Button zu verwenden. Sie haben auch die Möglichkeit, eine andere technische Umsetzung zu wählen, wie etwa einen eindeutigen Web-Link. Wichtig ist nur, dass die Umsetzung gut erkennbar und einfach zugänglich sowie von dem sonstigen Webseitendesign abgehoben dargestellt ist.
Die Neufassung des § 356a BGB wird voraussichtlich vorgeben, dass der Button mit dem Schriftzug „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichsam verständlichen Formulierung beschriftet ist. Wie bereits bei dem Kündigungsbutton empfiehlt es sich für größtmögliche Rechtssicherheit, genau die gesetzliche Formulierung zu verwenden.
Der Ablauf bei Betätigung des Buttons sollte möglichst einfach gestaltet sein. Es ist zu empfehlen, dass der Widerrufsbutton zu einem Widerrufsformular führt, in welches die relevanten Angaben eingetragen werden können. Das Absenden des Formulars kann dann am Ende mit einem zweiten Button bestätigt werden, der etwa mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist. Weitere Zwischenschritte oder zusätzliche Bestätigungen sollten Sie vermeiden.
Im Widerrufsformular dürfen Sie nur die Daten abfragen, die für die Bearbeitung des Widerrufs benötigt werden. Es handelt sich in der Regel um den Namen, die E-Mail-Adresse und die Vertrags- bzw. Kundennummer. Weitere Angaben können optional gemacht werden, dürfen aber nicht als zwingend vorausgesetzt werden. Unzulässig ist es insbesondere, den Grund des Widerrufs als Pflichtfeld abzufragen.
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Wird das Widerrufsformular abgesendet, sollten Sie den Eingang automatisiert bestätigen. Beachten Sie, dass Sie nur den Eingang, nicht aber den Widerruf des Vertrages automatisch bestätigen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, den Widerruf von Verträgen zu bestätigen, bei denen dieser etwa wegen Ablauf der Widerrufsfrist gar nicht mehr wirksam möglich ist. Haben Sie den Widerruf geprüft, können Sie den Kunden natürlich entsprechend in Kenntnis setzen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, auch wenn das Formular erst nach Ablauf der Frist bei Ihnen eingeht. Aufgrund der Widerrufsfristen stellt sich die Frage, ob der Widerrufsbutton auch nur für den Zeitraum des Fristablaufs für den Kunden sichtbar sein darf. Das würde zu einem erheblichen technischen Aufwand und Risiko führen, da eine kundenindividuelle Ein- und Ausblendung gewährleistet werden müsste.
Voraussichtlich wird dies nicht erforderlich sein. Es wird ausreichen, den Widerrufsbutton dauerhaft bereitzustellen. Wenn ein Kunde den Button betätigt, obwohl seine individuelle Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, müssen Sie den Widerruf nicht als wirksam bestätigen.
Bereits aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, automatisiert nur den Eingang des Widerrufsformulars zu bestätigen und nicht bereits die Vertragsbeendigung zu erklären. Zur Förderung der Transparenz können Sie im Widerrufsformular zusätzlich auf die Fristen hinweisen. Eine gesetzliche Informationspflicht bei Vertragsschluss besteht ohnehin.
AGB und Datenschutzerklärung anpassen
Beachten Sie, dass Muster-Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung angepasst werden müssen, sobald Sie den Widerrufsbutton implementiert haben. Die AGB bzw. Widerrufsbelehrung müssen um einen Hinweis zur Möglichkeit des Widerrufs mittels Button ergänzt werden. Da Sie bei der Übermittlung des Widerrufsformulars verschiedene personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, liegt auch eine Datenverarbeitung vor, über die Sie Ihre Kunden in der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite oder App informieren müssen.
Tipp: Über das UnternehmensNavi® und die Newsletter der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke · Rechtsanwälte Partnerschaft mbB werden Sie rechtzeitig mit Umsetzungshilfen über die Einführung des Widerrufsbuttons auf der Website informiert. Sobald das Gesetz in deutsches Recht umgesetzt ist, erhalten Sie ein Skript, einen Ablaufplan und es wird Ihnen eine Programmierhilfe zur Verfügung gestellt.
Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Drittanbieter, die Sie verwenden, um den Widerrufsbutton technisch umzusetzen. Diese gelten als Datenempfänger. Beachten Sie zuletzt, dass auch Ihr unternehmensinternes Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten (VVT) um diese Datenverarbeitung ergänzt werden muss.
Im Ergebnis ist dringend zu empfehlen, den Widerrufsbutton korrekt umzusetzen, sobald die Pflicht in Kraft tritt. Achten Sie dabei insbesondere auf eine klare und transparente Gestaltung und passen Sie vorhandene Rechtstexte an.
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