Physiotherapie

Aufklärungspflicht in der Physiotherapie: Was Therapeuten rechtlich beachten müssen

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Einen Physiotherapeuten treffen gleich mehrere Aufklärungspflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichem Inhalt. Daher folgt in diesem Artikel eine Aufklärung zur Aufklärung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Physiotherapeuten unterliegen mehreren Aufklärungspflichten: Datenschutzaufklärung nach Art. 13 DSGVO, wirtschaftliche Aufklärung (z. B. zu Zuzahlungen), Einwilligungsaufklärung vor Behandlungsbeginn sowie kontinuierliche therapeutische Aufklärung während der Behandlung.
  • Vor Therapiebeginn müssen Kosten, Risiken, Ablauf, Alternativen und Erfolgsaussichten verständlich erklärt werden.
  • Fehlende oder mangelhafte Aufklärung kann trotz fachgerechter Therapie zu Haftungsrisiken, Vergütungsausfällen oder Rückforderungen führen.
  • Entscheidend ist daher eine vollständige, schriftlich dokumentierte Aufklärung in der Patientenakte.

Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist einfach und nachvollziehbar: Vor dem Beginn einer Behandlung muss der Physiotherapeut beachten, dass er seinen Patienten eingehend aufklärt und dieser in die Behandlung einwilligt. Durch diese rechtlich vorgesehene Aufklärungspflicht soll zum einen sichergestellt werden, dass dem Patienten die Risiken, Folgen und möglichen Konsequenzen der bevorstehenden Behandlung vor Augen geführt werden.

Hierdurch wird die Privatautonomie des Patienten gewahrt, selbst über seinen Körper, seine Gesundheit und vorgesehene therapeutische Behandlungen entscheiden zu können. Zum anderen soll dem Patienten die Ausübung seines Mitspracherechts ermöglicht werden.

Basierend auf den erteilten fachlichen Auskünften des Physiotherapeuten soll der Patient hinsichtlich seiner Entscheidung, welchen Behandlungen – und welchen womöglich damit einhergehenden Risiken – er letztendlich zustimmt, bestmöglich informiert werden. Zudem soll damit das Vertrauen des Patienten in die Kenntnisse und Fähigkeiten seines Therapeuten gestärkt werden, welches oft maßgeblich für eine erfolgreiche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Patient und Therapeut ist.

Was sagt das Gesetz?

Zunächst obliegt demjenigen, der personenbezogene Daten und insbesondere sensible Gesundheitsdaten von einem Patienten erhebt, die Verpflichtung, ihn gemäß Art. 13 DSGVO vor der Erhebung der Daten über die verantwortliche Stelle, den Zweck der Datenerhebung, die Rechtsgrundlage für die Erhebung, seine Betroffenenrechte u. Ä. zu informieren und aufzuklären. Diese Aufklärung bildet damit die Basis für eine freiwillige, informierte, aktive und widerrufbare Einwilligung des Patienten sowie ggf. die Ausübung seiner Betroffenenrechte.

Das BGB sieht zudem drei weitere unterschiedliche Aufklärungspflichten vor:

  • die wirtschaftliche Aufklärung vor Behandlungsbeginn gemäß § 630c Abs. 3 BGB
  • die Einwilligungsaufklärung vor Behandlungsbeginn gemäß § 630d und e BGB
  • die kontinuierliche therapeutische Aufklärung gemäß § 630c Abs. 2 BGB

Ein Physiotherapeut mit Brille und weißem Poloshirt macht sich mit einem Eingabestift Notizen auf einem Tablet. Vor ihm sitzt eine Patientin in Sportkleidung auf einer Behandlungsliege und deutet auf ihre schmerzende Schulter. Die Szene findet in einem hellen Behandlungsraum mit Zimmerpflanzen statt.
Der behandelnde Physiotherapeut ist verpflichtet, gegenüber jedem Patienten vor dem Behandlungsbeginn eine Selbstbestimmungsaufklärung vorzunehmen (Bildquelle: © Louis-Paul Photo – stock.adobe.com)

Die wirtschaftliche Aufklärung

Vor Behandlungsbeginn ist der Physiotherapeut verpflichtet, jeden Patienten schriftlich über die anfallenden Kosten zu informieren. Da die gesetzlich versicherten Patienten über die Krankenkassen abgerechnet werden, sind diese also gegebenenfalls über ihre gesetzliche Zuzahlung zu informieren (GKV-Zuzahlung). Diese beträgt momentan (Stand März 2026) je Verordnung 10 € Gebühr sowie 10 % der Gesamtkosten für zuzahlungspflichtige Patienten.

Bei der wirtschaftlichen Aufklärung sollte zudem eine mögliche Befreiung von der Zuzahlungspflicht beachtet werden. Diese besteht nur in den folgenden rechtlich normierten Fällen:

  • Bei Minderjährigkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Maßgebend hierfür ist, dass das Geburtsdatum auf der Verordnung zeigt, dass der Patient zum Behandlungszeitpunkt noch minderjährig ist. Tritt die Volljährigkeit während einer laufenden Verordnungsbehandlung ein, ist die Zuzahlung ab dann für die weiteren Einheiten fällig.
  • Bei Vorlage eines Befreiungsausweises, wenn also die Belastungsgrenze gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 SGB V überschritten ist. Der Patient muss für diesen Fall einen gültigen Befreiungsausweis seiner Krankenkasse vorlegen. Grundsätzlich gelten Befreiungen bis zum Jahresende und müssen danach neu geprüft werden. Wird eine weitere Befreiung versagt, wird die Zuzahlung ab dann für weitere Einheiten fällig.
  • Bei Beschwerden aufgrund einer Schwangerschaft gemäß §  24e S. 2 SGB V. Entscheidend hierbei ist, dass der ICD-10-Code oder Diagnose-Freitext wortwörtlich beschreibt, dass die Patientin ihre Therapie aufgrund von gesundheitlichen Problemen während einer Schwangerschaft erhält. Handelt es sich um Therapiebehandlungen ohne Bezug zur Schwangerschaft, ist die gesetzliche Zuzahlung zu zahlen.

Dabei muss die wirtschaftliche Aufklärung immer in Textform erfolgen. Dies könnte zwar auch z. B. durch Aushänge von Preislisten und Vergütungshinweisen in den Praxisräumen erfolgen, aber der Königsweg bleibt ein schriftlicher Behandlungsvertrag bzw. eine umfassende Honorarvereinbarung für Privatpatienten.

Dabei müssen privat versicherte Patienten sowie Selbstzahler – anders als gesetzlich Versicherte – über die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Behandlungshonorare, die Fälligkeit der Zahlung sowie gegebenenfalls über die von der Praxis akzeptierten Zahlungsmethoden aufgeklärt werden.

Daher sollte grundsätzlich auch aus Eigeninteresse darauf geachtet werden: Alles Schriftliche sichert den Physiotherapeuten vor späteren Vorwürfen der Patienten ab, über etwa die Honorarhöhe und eigene Zuzahlungen nicht ordentlich aufgeklärt worden zu sein.

Die Einwilligungsaufklärung

Der behandelnde Physiotherapeut ist verpflichtet, gegenüber jedem Patienten vor dem Behandlungsbeginn eine sogenannte Selbstbestimmungsaufklärung vorzunehmen. Zwar wird die Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Behandlung oft bereits durch die Diagnose auf der vorliegenden ärztlichen Verordnung des Patienten aufgeführt, gleichwohl muss der Physiotherapeut seinen Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären, also insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung hat er auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Diese Aufklärung kann mündlich erfolgen und wird von den meisten Therapeuten oft schon im ersten Gespräch mit dem Patienten durchgeführt, in dem er diesem erklärt, warum er welche Heilmittel oder Behandlungsmethoden einsetzt, wie die Behandlung des Patienten im Detail aussehen wird und wie das Therapieziel erreicht oder auch verzögert werden kann.

Ebenso muss die Aufklärung so rechtzeitig und für den Patienten verständlich erfolgen, dass dieser seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen und damit eben selbstbestimmt über seinen eigenen Körper und seine Gesundheit entscheiden kann.

Sollte ein Patient selbst nicht einwilligungsfähig sein, muss der Physiotherapeut darauf achten, dass er in einem solchen Fall den oder die Betreuer des Patienten entsprechend aufklärt und sich die Einwilligung sodann von diesen betreuenden Personen einholt.

Ebenso muss sowohl dem Patienten als auch im Falle einer Betreuung dem oder den Betreuern die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Abgabe der Einwilligung, Rückfragen zur Aufklärung des Therapeuten zu stellen. Insbesondere soll der Patient durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, z. B. Fragen zur ärztlichen Diagnose und den geplanten Behandlungsmaßnahmen sowie der Behandlungsdauer, den potenziellen Nebenwirkungen oder Komplikationen, aber auch eventuell unterstützenden Eigenübungen zu stellen.

Die anschließende Einwilligung

Nach dieser Aufklärung muss die Einwilligung des Patienten eingeholt werden, ebenfalls immer schriftlich. Zwar könnte eine entsprechende Einwilligung auch konkludent konstruiert werden, etwa bereits durch die Vereinbarung eines Behandlungstermins mit der Praxis oder dem Betreten des Behandlungsraumes. Aus Beweisgründen sollte die Einwilligung – mit einem entsprechenden Aufklärungstext – jedoch immer schriftlich rechtlich abgesichert werden.

Rein praktisch kann für die Einhaltung der verschiedenen Aufklärungspflichten – soweit möglich – ein schriftlicher Behandlungsvertrag bzw. eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden, in die dann verschiedene Aufklärungsaspekte sowie auch die Einwilligung integriert werden können. Alternativ kann dies auch in separaten Einzeldokumenten erfolgen.

In beiden Fällen sollte darauf geachtet werden, dass keine unerlaubten Tatsachenbestätigungen formuliert werden („Ich habe alles gelesen, alles verstanden und akzeptiere alles“) – solche sind gemäß § 309 Nr. 12b BGB unwirksam und abmahngefährdet. Stattdessen reicht ein Empfangsbekenntnis oder eine einfache Unterschrift des Patienten, um später dessen Möglichkeit der Kenntnisnahme nachweisen zu können. Ebenso sind dem Patienten Abschriften sämtlicher Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

Ein Physiotherapeut mit Brille und weißem Poloshirt steht neben einer Patientin, die auf einer Behandlungsliege sitzt. Er macht sich mit einem digitalen Stift Notizen auf einem Tablet, während die Patientin aufmerksam zuschaut. Im Hintergrund hängen anatomische Poster in dem hellen Behandlungsraum.
Nach der Aufklärung muss die Einwilligung des Patienten eingeholt werden, ebenfalls immer schriftlich (Bildquelle: © Louis-Paul Photo – stock.adobe.com)

Die therapeutische Aufklärung

Schließlich ist der Patient während der laufenden Behandlungen neben der grundsätzlichen Diagnose kontinuierlich zu informieren über:

  • sämtliche therapierelevante Aspekte und Erkenntnisse,
  • mögliche Risiken der Therapie, auch wenn diese selten auftreten können, die Ziele der Therapie und mit welchen Behandlungsmethoden sie zu erreichen sind.
  • Zudem kann sich diese Aufklärungspflicht auch auf die Unterrichtung und Einweisung in Eigenübungen erstrecken.

Die therapeutische Aufklärung kann dabei neben dem aufklärenden Gespräch mit dem Patienten auch durch schriftliche Hilfsmittel wie Übungsbeschreibungen oder Warnungen vor Risiken unterstützt werden. Durch diese Aufklärung soll insbesondere auch eine Therapietreue sichergestellt werden, denn nur wenn ein Patient den Grund für und die Art der Behandlung umfänglich versteht und nachvollziehen kann, können mögliche eigene Fehlvorstellungen des Patienten korrigiert und dessen Einhaltung des Behandlungsplans sichergestellt werden.

Eine kontinuierliche therapeutische Aufklärung soll zudem verhindern, dass Patienten aufgrund von Nicht- oder Missverstehen von Anleitungen z. B. Eigenübungen mangelhaft ausführen, wodurch die Beschwerden verschlimmert werden oder neue Komplikationen hinzutreten könnten.

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Keine Aufklärungspflicht

Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht normiert. In § 630e Abs. 3 BGB wurde eingeräumt, dass es einer Aufklärung des Patienten nicht bedarf, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

Diese Regelung begründet aber keine generelle Entbehrlichkeit, sondern gilt nur für strikte Ausnahmesituationen, etwa in medizinischen Notfällen oder bei Gefahr für das Leben oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten. In der täglichen Praxis wird dies jedoch äußerst selten vorkommen, sodass im Regelfall die grundsätzlichen Aufklärungspflichten vollumfänglich einzuhalten sind.

Haftung bei mangelhafter Aufklärung

Eine Missachtung dieser oben geschilderten Aufklärungspflichten kann weitreichende Folgen haben. So kann z. B. eine unvollständige oder auch nur fehlerhafte Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen oder Behandlungsrisiken zu rechtlichen Konsequenzen wie etwa einer Haftung wegen Behandlungsfehlern führen. Dabei kann eine mangelhafte Aufklärung des Patienten über die Risiken und den Verlauf der Therapie auch als Pflichtverletzung gewertet werden – selbst wenn die eigentliche Behandlung fachgerecht erfolgt ist.

Dokumentation der Aufklärung

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass der Physiotherapeut gemäß § 630f Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Aufklärung schriftlich in die Patientenakte – entweder in Papierform oder auch elektronisch – zu speichern. Dabei erschweren fehlende oder ungenaue Dokumentationen nicht nur den Nachweis, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat.

Eine nicht bestehende oder unzureichende Dokumentation kann auch den Vergütungsanspruch entfallen lassen, da dann seitens der Kostenträger davon ausgegangen wird, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde und somit nicht vergütet werden muss.

Somit ist eine vollumfängliche und ordnungsgemäße Dokumentation gerade der verschiedenen Aufklärungen auch Grundvoraussetzung dafür, z. B. Vergütungsrückzahlungen an gesetzliche Krankenkassen zu verhindern oder um Honoraransprüche gegenüber Privatversicherten durchsetzen zu können.

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Der Autor

  • Dr. Fabian Wehler

    Rechtsanwalt Dr. Fabian Wehler berät Fitnessstudios in Rechtsfragen des Vertragsrechts, AGB- und Datenschutzrechts. Er ist zudem ein bundesweiter Referent für Fitness- und Freizeitanlagenbetreiber. Die Rechtsanwaltssozietät Dr. Wehler, Feist & Kollegen hat einen ihrer Schwerpunkte auf die rechtliche Betreuung von Fitness- und Freizeitanlagen gelegt. Dabei vertritt die Kanzlei bundesweit Fitnessstudios verschiedener Größenordnung, wenn es um die Rechte gegenüber den Mitgliedern geht. Ebenso wird den Studios Unterstützung in anderen Rechtsbereichen, wie z. B. dem Arbeits-, Miet-, Verkehrs- oder Datenschutzrecht, angeboten.

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