Yoga- und EMS-Studios werden nach § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV nicht als Fitnessstudios eingestuft. Diese seien, so die Begründung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, als Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr nach § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV anzusehen. Sowohl in Yoga- als auch in EMS-Studios wird in der Regel Individualsport ausgeübt. Das heißt ergänzend zu § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV und die Ausübung ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Da die Verordnungen regelmäßig aktualisiert werden, raten wir Ihnen dazu, mit den für Sie zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und Rücksprache zu halten.
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Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
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