In Bayern wurde am Freitag, den 19. Juni, die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) verabschiedet. Laut der aktuellen Verordnung können Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nur 1 bis 8 geöffnet werden. Die einzelnen Punkte der Verordnung können Sie hier nachlesen. Fitnessstudiobetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass in den Saunen und Umkleiden der MIndestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Zudem gilt: Betreiber haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Betreiber haben ergänzend durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher nicht höher ist als eine Person je 10 m2 Fläche der für Besucher zugänglichen Bereiche. Informationen zu den geltenden Regeln zur Nutzung der Wellness- und Saunabereiche erhalten Sie zudem hier.
In Niedersachsen sind ebenfalls seit dem 22. Juni, neue Bestimmungen in Kraft getreten. Zur neuen Fassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus gelangen Sie hier. Alle Änderungen wurden im Übersichts-PDF gelb markiert.