Verordnung für Fitnessstudios in NRW veröffentlicht

Nordrhein-Westfalen war das erste Bundesland, das die Wiedereröffnung der Fitnessstudios verkündet hat. Am 11. Mai dürfen die Fitnessstudiobetreiber ihre Fitnessstudios wieder für Mitglieder öffnen. Nun ist klar unter welchen Auflagen.


Auszug Verordnung


§9 Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch je- weils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektions- schutzkonzepte vorlegen,
2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
 

Auszug Auslegungshinweise


1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen, als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich (keine COVID-19-Erkrankung);

3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.

4. Kundenkontaktdaten, sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen, sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

5. Umkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu öffnen.

6. Die Nutzung der Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.

7. Das gastronomische Angebot ist nur unter den diesbezüglichen Maßgaben dieser Anlage zulässig. Selbstbedienung der Kundinnen und Kunden an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig.

8. Beratung von Kundinnen und Kunden (z.B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung, etc.) ist möglich.

9. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).

10. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von 2 m in alle Richtungen gegeben ist.

11. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden bzw. Kundinnen besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 Meter beträgt (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät): Idealerweise ist jeweils nur jedes zweite Gerät zu nutzen.

12. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.

13. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.

14. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.

15. Die Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Hierzu sind zusätzliche Desinfektionsmittelspender/-flaschen aufzustellen.

16. Sportequipment, wie Therabänder, Matten etc., deren Kontaktflächen schlecht zu desinfizieren sind, dürfen den Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden.

17. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.

18. Abfälle müssen in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher entfernt werden.

19. Die Mitarbeitenden werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
 

Hier finden Sie die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW
 

+++ Hinweis: Für die Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Haftung. Die Auflagen können jederzeit ergänzt werden. Informieren Sie sich hierzu auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://www.mags.nrw/ +++

    Der Autor

    • Constantin Wilser

      Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.