Eine Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden der Physiotherapie sorgt dafür, dass sich Physiotherapiepraxen ab dem 01. Januar 2025 die Anschaffungskosten für Hard- und Software für die Videotherapie teilweise erstatten lassen können. Wer sich einen PC oder Laptop bzw. für die Videotherapie notwendige Software anschafft, kann eine Erstattung im GKV-Antragsportal beantragen.
Pauschalen zur Erstattung gelten für Hard- und Software
Bis 2027 können Physiotherapiepraxen bis zu 950 € pro Jahr für die Anschaffung, sowie Wartung und Reparatur von PCs beantragen. 300 € pro Jahr sind für die Anschaffung und Nutzung einer entsprechenden Software möglich. Diese kann sogar bis 2028 beantragt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Software vom GKV-Spitzenverband zugelassen sein muss. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie hier.
Die Nachweise zur Anschaffung sollten aufbewahrt werden
Zu den Voraussetzungen der Antragsstellung zählen die Abrechnung von telemedizinischen Leistungen im Antragsjahr, das Vorhandensein einer zugelassenen Software und die Abgabe einer Eigenerklärung im Antragsverfahren. Die Nachweise zur Anschaffung der Hard- und Software müssen aus demselben Jahr sein, in dem der Antrag gestellt wurde. Anträge, die rückwirkend gestellt werden, sind nicht möglich. Zudem sollten die Nachweise zur Anschaffung aufbewahrt werden, da sich der GKV-Spitzenverband vorbehält, stichprobenartige Prüfung vorzunehmen.
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