Positives Signal: Keine Schließungen von Fitnessstudios im Herbst

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet, dessen Inhalt am 3. August vorgestellt wurde.

Der Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Studios bleiben geöffnet, keine Zugangsbeschränkungen

Die gute Nachricht für die Fitnessbranche: Laut Aussage von Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz, wird es im Herbst und Winter zu keinen erneuten Lockdowns kommen. Das heißt, Fitnessstudios bleiben geöffnet und es wird keine Zugangsbeschränkungen geben. 

„Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar (...) In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun (...)“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann

Zudem können alle, die einen Impfnachweis oder einen aktuellen Testnachweis vorlegen, ohne Maske trainieren. Dies gilt auch für frischgenesene Personen. Lediglich bei konkreter Gefahr für die kritische Infrastruktur und einem Landtagsbeschluss sind Kapazitätsbegrenzungen möglich.

Vorgesehen ist zudem, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten.

„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt (...) Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum(...)“

Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:

Die ab 1.10. bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen im Überblick

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
     
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
     
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
     
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
     
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten
     
  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
     
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
     
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
     
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. 

 

Textquelle: www.bundesgesundheitsministerium.de
Bildquelle: © frank peters  - www.adobe-stock.com

Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.