Die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung (gesetzliche Unfallversicherung/Postbeamtenkrankenkasse A-Mitglieder) oder die 1,50 Euro pro Behandlung (Bundesbeihilfe) kann für jede bis zum 30. Juni 2022 gegenüber den genannten Kostenträgern abgerechnete Heilmittelverordnung geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hatte die Hygienepauschale bereits am 29. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 für die gesetzlichen Krankenkassen verlängert.
Neben der Hygienepauschale gelten in der Unfallversicherung weiterhin die bisherigen Sonderregelungen zu Fristen bis zum 30. Juni 2022. So bleibt die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn nach Auftragserteilung auf 14 Tage verlängert. Die Therapieserie darf bei Akutpatientinnen und -patienten 14 Kalendertage unterbrochen werden und bei Langzeitbehandlungen bis zu vier Wochen, sofern dem Kostenträger eine genehmigte Dauerverordnung vorliegt.
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