Das Hessiche Ministerium des Innern und für Sport gab am 08. Mai ergänzende Hinweise zur Verordnung vom 07. Mai, die für Fitnessstudio wichtig sind. Hier wird geregelt, unter welchen Umständen der Trainings- und Sportbetrieb umgesetzt werden kann. Folgendes müssen Fitnessstudiobetreiber beachten:
- Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten werden
- Es müssen regelmäßige Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten
- Dusch- und Waschräume (einzige Ausnahme Toilette), sowie Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen
- Am Eingangsbereich dürfen sich keine Warteschlangen bilden
- Risikogruppen, laut RKI, sollten keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass „Fitnessstudios (Bereiche mit Geräten für Kraft- und Ausdauersport) können ab dem 15.5.2020 unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln und einem umfassenden Hygienekonzept nach § Abs. 3, Satz 1, geöffnet werden.“
Das sind die bislang (Stand 08.05.2020 - 17:30 Uhr) bekannten Vorgaben in Hessen. Sollten noch weitere hinzu kommen oder nähere Ausführungen zu dem "umfassenden Hygientekonzept" gemacht werden, werden wir darüber berichten. Weitere Informationen gibt es unter dieser Quelle
Für die Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Haftung. Die Auflagen können jederzeit ergänzt werden. Informieren Sie sich hierzu auf der Seite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter https://innen.hessen.de/