Recht

Wer haftet, wenn sich im Fitnessstudio jemand mit Corona ansteckt?

Leider ist Corona noch immer allgegenwärtig, was die Fitnessstudios vor ganz neue Herausforderungen stellt. Was passiert eigentlich, wenn sich jemand, trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Hygienekonzepte, nachweislich im Studio mit Corona infiziert? Wer kann dafür haftbar gemacht werden? Welche Unterschiede entstehen, wenn das Virus von einem Mitarbeiter des Studios oder einem freiberuflichen Trainer übertragen wurde?

Unabhängig von Corona ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, mwN). Es ist zu differenzieren, ob der Angestellte oder der Freiberufler, weiß, dass er das Virus in sich trägt und somit eine Gefahr für alle anderen darstellt.

  1. Sollte derjenige es wissen, handelt er grob fahrlässig und würde dafür sicherlich haftbar gemacht werden können. Da es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt, wird man den Schaden nicht auf die Betriebshaftpflicht des Studios oder die Trainerhaftpflicht des Freiberuflers abwälzen können.
  2. Der wahrscheinlichere Fall ist, dass derjenige nicht weiß, dass er das Virus in sich trägt und somit andere anstecken kann. In diesem Fall kann Vorsatz und vermutlich auch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Insofern könnte der entstehende Schaden, im Falle eines Angestellten, sicherlich über die Betriebshaftpflicht des Studios geregelt werden. Im Falle eines Freiberuflers könnte dessen Berufshaftpflicht in Anspruch genommen werden.
     


 

Was passiert wenn der Trainer nicht (ausreichend) versichert ist?

Das Haftungsrisiko des Studios entsteht in erster Linie durch dessen Freiberufler, für die das Studio haftbar gemacht werden kann. Sollte ein freiberuflicher Trainer über keine oder eine nicht ausreichende Trainerhaftpflicht verfügen und einen Schaden verursachen, haftet zunächst er selbst für die nichtversicherte Summe. Kann der Trainer die Summe nicht begleichen, kann es zum Haftungsübergriff auf das Studio kommen, da es für die Mitglieder in der Regel nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem Trainer um einen Angestellten oder einen Freiberufler handelt. In diesem Fall würde in der Regel die Betriebshaftpflicht des Studios nicht aufkommen, da es sich ja um keinen Betriebszugehörigen handelt. Das Studio müsste also für den Schaden eines freiberuflichen Trainers aufkommen. Umso erstaunlicher ist es, dass noch immer nicht alle Studiobetreiber und Studioketten überprüfen, ob alle freiberuflichen Trainer über eine Berufshaftpflicht in ausreichender Höhe verfügen. Die Versicherungssumme sollte zwingend 10 Millionen Euro betragen.

Um das Haftungsrisiko möglichst zu minimieren, sollte zunächst auf die Einhaltung der momentan geltenden Vorschriften bezüglich Corona geachtet werden, damit erst gar kein Schaden entsteht. Da sich das aber nicht komplett ausschließen lässt, sollte von allen freiberuflichen Trainern der Nachweis über eine Trainerhaftpflicht in Höhe von 10 Millionen Euro Versicherungssumme eingefordert werden, damit in sämtlichen Fällen der Schaden durch einen Versicherer geregelt werden kann.

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Der Autor

  • Marco Adebar

    Der Trainerberater, seit über 20 Jahren in der Fitness-Branche (Trainingsfläche, Personal Training, Group Fitness). Er ist der Kooperationspartner von ELBESPORT in Sachen Versicherungen, ist Experte für Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspficht von Trainern.

     

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