Recht

Sind Lockdowns versicherbar?

Nur wenige Fitnessstudiobetreiber hatten zum Zeitpunkt des ersten Lockdowns eine Betriebsschließungsversicherung (BSV). Keiner von uns weiß, was uns in diesem Winter erwartet. Grund genug, um sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Studiobetreiber sich gegen angeordnete Schließungen versichern können.

Zunächst einmal macht es Sinn, sich mit dem Unterschied zwischen einer Betriebsschließungs- und einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu befassen. Die Betriebschließungsversicherung wird häufig mit der Betriebsunterbrechungsversicherung (BU oder auch Ertragsausfallversicherung genannt) verwechselt.

Die BSV stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Sie soll den finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen.

Die reine BU tritt in Kraft, wenn der Betrieb durch eine versicherte oder eingekaufte Gefahr, wie z. B. Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Diebstahl, Sturm bzw. Hagel, oder auch elementar ganz oder teilweise unterbrochen ist. Die BU hat also mit einer Schließung des Betriebes durch Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz nichts zu tun, dies ist ausschließlich Aufgabe der BSV.

Mögliche Lösungsansätze

Niemand hat damals mit einer Allgemeinverfügung durch Landesregierungen und einem damit verbundenen flächendeckenden Lockdown gerechnet. Versicherungswirtschaftlich sind flächendeckende Lockdowns nicht finanzierbar. Deswegen wurden inzwischen auch die Bedingungen der BSV angepasst. Die neuen Bedingungen sind verschieden und sollten genau betrachtet werden. Die meisten Versicherer haben Pandemien, Epidemien und das Coronavirus gänzlich als Ausschlusskriterium definiert. Schließungen von Fitnessstudios durch Allgemeinverfügungen sind aus genannten Gründen ebenso nicht versicherbar.

Allerdings gibt es auch andere Lösungsansätze. Ein größerer Versicherer hebt sich aktuell insoweit ab, als er Pandemien oder Epidemien nicht generell ausschließt, sondern einen offenen und dynamischen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern zugrunde legt. In einem offiziellen Schreiben stellt der Versicherer seinen Standpunkt zur BSV wie folgt dar:

„Mit Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 (CoronaVMeldeV) wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgedehnt. Wir stellen das neuartige Coronavirus den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleich, auch wenn dieses dort nicht namentlich genannt wird.“

Ein Regulierungsanspruch entsteht allerdings nur bei der Schließung durch eine behördliche Einzelverfügung und nicht durch eine Allgemeinverfügung. In Anbetracht der schon da gewesenen und auch wahrscheinlich künftig individuelleren Schließungen (u. a. Hot-Spot-Regelungen) werden die hiervon Betroffenen geschützt. Die Entschädigungsleistung beträgt allerdings nur 75 % des Tagesumsatzes und ist auf 30 Tage Betriebsschließung maximiert.

Darüber hinaus ist es nicht möglich, die Betriebsschließungsversicherung als Solo-Vertrag zu beantragen, sondern sie kann nur in Verbindung mit einem Multiline-Produkt desselben Anbieters gezeichnet werden. Ein Vergleich kann trotzdem sinnvoll und lohnenswert sein, denn der Versicherer bietet darüber hinaus auch weitere Verträge für Fitnessstudios, z. B. Inhaltsversicherung, Haftpflicht und Elektronik.

Bei staatlicher Entschädigung ist eine Vorauszahlung der BSV-Leistung möglich. Außerdem werden übernommen: Desinfektionskosten des Betriebs, Übernahme bzw. Erstattung des Lohns bei Tätigkeitsverboten und Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (gem. §§ 25 / 29 IfSG).

Versicherungsschutz besteht auch, wenn maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb „tatsächlich oder rechtlich“ nicht weitergeführt werden kann.

Weiteres Argument für eine BSV

Ein weiteres Argument für die BSV in Fitnessstudios liegt im Bereich des Legionellenrisikos, das durch die Umkleide- und Duschbereiche hervorgerufen wird. Das betrifft jedes Studio und alle Betreiber sind zur Umsicht angehalten.

Was sind Legionellen? Sie entstehen bei Wassertemperaturen zwischen 25 und 50 Grad und sind winzige Bakterien, die durch den Wasserdampf in die Atemwege gelangen können. Im schlimmsten Fall können sie sogar tödliche Lungenentzündungen hervorrufen. Legionellen sind unmittelbar beim Gesundheitsamt meldepflichtig. Clubbetreiber, die eine mobile oder ortsfeste Trinkwasserinstallation betreiben, haben diese auf Legionellen speziell zu untersuchen.

Gemäß § 14 TrinkwV müssen Untersuchungen durchgeführt werden und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Hier gelten zeitliche Vorgaben gemäß Anlage 4 TrinkwV. Die Prüfung ist möglich durch das Gesundheitsamt. Bei Verdacht oder gar Nachweis von Legionellen wird eine sofortige Schließung des Betriebes veranlasst. Die Betriebsschließungsversicherung bietet für derartige Fälle in der Regel Deckung.

Der Stellenwert der BSV ist infolge der Coronapandemie gestiegen. Die Erfahrung lehrt allerdings, die genauen Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

Bildquelle: © Prostock-studio - stock.adobe.com

Der Autor

  • Mario Böhnlein

    Mario Böhnlein ist seit dem Jahr 2008 als Branchenspezialist im Bereich Versicherungen für Fitnessstudios unterwegs und hat darüber hinaus auch schon eine Vielzahl von Schäden in Studios begleitet. Die Entwicklungen und Veränderungen der Branche werden durch ihn und sein Unternehmen, pisa experts GmbH aus Würzburg, hierbei immer aus der Risikorelevanz heraus betrachtet. Dadurch werden Sonderdeckungskonzepte speziell für die Bedürfnisse von Fitnessstudiobetreibern zur Verfügung gestellt und immer aktuell gehalten.

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