Recht

Rechtliche Herausforderungen in der Studio-Mitglied-Beziehung

Die rechtlichen Herausforderungen sind für Unternehmen, insbesondere aber für Studiobetreiber in den letzten Jahren extrem gewachsen. Diejenigen Studiobetreiber, die sich diesen rechtlichen Herausforderungen stellen und die bestehenden Möglichkeiten voll ausschöpfen, sind erfolgreicher. In diesem Artikel soll das Verhältnis zwischen dem Studio und dem Mitglied sowie der Strukturierung der Studioverwaltung betrachtet werden.

Das Verhältnis zwischen Studio und „Mitglied“ stellt den Kernbereich des Unternehmensbetriebes dar. Relevant ist vor allem eine sichere Rechtsgrundlage, also die Gestaltung des zwischen dem Studio und dem Kunden (Mitglied) zustande kommenden Vertrages. Während es in den neunziger Jahren zu mehreren obergerichtlichen Entscheidungen kam, die maximal eine Laufzeit von 6 Monaten für zulässig erachteten, ist sowohl die Frage von Laufzeiten, stillschweigenden Verlängerungsklauseln und Kündigungsfristen mittlerweile rechtssicher geklärt. 

Die Rechtsprechung sieht mittlerweile Erstlaufzeiten von 24 Monaten, stillschweigende Verlängerungsfristen von 12 Monaten (soweit die gewählte Erstlaufzeit ebenfalls mindestens 12 Monate beträgt) und Kündigungsfristen von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende als unproblematisch an. Aufgepasst werden muss, wenn bei dem Vertragsschluss der Vertragsbeginn und der Trainingsbeginn auseinanderfallen. Dies, weil die im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen längst mögliche zulässige Bindungsdauer auf die Vertragsbindung abstellt und nicht auf die Laufzeit. Wird also ein Vertrag zum Beispiel am 15.4.2019 abgeschlossen und vereinbart, dass der Trainingsbeginn am 1.5.2019 für sodann 24 Monate sein soll, so beträgt die Bindungsdauer 24 Monate und 2 Wochen, was unzulässig ist. Einzelne Studiobetreiber vereinbaren auch individuell längere Laufzeiten. Handelt es sich tatsächlich um eine Individualvereinbarung, sind auch Laufzeiten über 24 Monate hinaus von verschiedenen Gerichten als zulässig angesehen worden. Der sicherste Weg ist jedoch, dass eine Bindungsdauer im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vereinbarung der Erstlaufzeit nicht über 24 Monate erfolgt.

Insgesamt hat sich die Fitnessbranche bezüglich ihrer Vertragsverhältnisse mit den Mitgliedern – bei entsprechender fachlicher anwaltlicher Vertretung – mittlerweile eine gesicherte beneidenswerte Rechtsposition verschafft, wie sie sich zahlreiche andere Branchen wünschen. Wichtig ist, dass der verwendete Mitgliedschaftsvertrag juristisch einwandfrei ist. Die verwendeten Klauseln müssen „wasserdicht“ sein. Es gibt Verbraucherschutzverbände, die schwerpunktmäßig unzulässige Vertragsklauseln in Fitnessstudioverträgen abmahnen. Wenn dann Klauseln zur Erstlaufzeit, stillschweigenden Verlängerung oder Kündigungsfristen nicht halten, kann dies für den Studiobetreiber zu extremen Nachteilen führen. Dies, weil die Besonderheit in den von Verbraucherschutzverbänden angestrengten sogenannten Verbandsklageverfahren darin besteht, dass der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die unzulässigen Klauseln, sich auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse beziehen kann. Wenn dann sämtliche laufenden Verträge im Hinblick auf die Erstlaufzeit unzulässig sind und der Studiobetreiber sich auf die vereinbarte Laufzeit nicht mehr berufen darf, kann dies extremen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Aber auch alle weiteren Klauseln sollten, bereits aus Imagegesichtspunkten, stets zulässig formuliert und vereinbart werden.

Auch die Problematik von vorgeschobenen Kündigungsgründen, um eine fristlose Kündigung herbeizuführen, ist mittlerweile rechtssicher geklärt und gut durchsetzbar. Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, dass auf diese Thematik spezialisierte Rechtsanwälte mit der eigenen Interessensvertretung betraut werden. Dies, weil bei diesen Streitigkeiten oftmals Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren eingeholt werden, weil der Kunde eine dauerhafte Erkrankung behauptet, welche ihm die Inanspruchnahme des überwiegenden Teils des Leistungsangebotes unmöglich machen soll. Weil dies in der Regel streitig ist, muss das Gericht darüber Beweis erheben. Die Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der behaupteten Erkrankung trägt das Mitglied. In solchen Verfahren können hohe Kosten anfallen, welche bei der Partei verbleiben, die den Prozess verloren hat. Deshalb ist es wichtig, dass der für das Studio tätige Rechtsanwalt thematisch versiert ist. Die Kanzlei des Verfassers dieses Artikels hat in den letzten nahezu 20 Jahren bereits tausende reiner „Attestrechtsstreitigkeiten“ für Studiobetreiber geführt. Beispielhaft sei ein aktueller Fall geschildert:

Ein Studiobetreiber hatte – vertreten durch die Kanzlei des Verfassers dieses Artikels – rückständige Beiträge in Höhe von nahezu 2.000,00 € eingeklagt. Das Mitglied berief sich auf eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit, sog. Attestkündigung. Im Rahmen des vor dem Amtsgericht geführten Verfahrens wurde der Arzt vernommen, der behauptete, dass Mitglied könne dauerhaft keinen Sport mehr treiben. Es habe zwar eine dem Mitglied bekannte Vorerkrankung vorgelegen. Das Mitglied habe jedoch bei Abschluss des Vertrages darauf vertrauen dürfen, dass seine Vorerkrankung einer Teilnahme am Fitnessprogramm der Klägerin (Studiobetreiber) nicht entgegenstehe. Obwohl von anwaltlicher Seite des Studiobetreibers eindringlich gegen die Zeugenaussage des Arztes argumentiert wurde, folgte das Amtsgericht dem Mitglied und wies die Klage ab. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Das sodann zuständige Landgericht hat ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Gutachtenerstattung gab das Landgericht Ulm der Klage mit Urteil vom 28.12.2018 statt, da – was rechtlich absolut zutreffend ist – bereits aufgrund der dem Mitglied bekannten Vorerkrankung eine fristlose Kündigung eben wegen dieser Erkrankung rechtlich verwehrt sei.

 

Trainer bespricht einen Fitnessstudiovertrag mit zwei Mitgliedern
Dieses Beispiel zeigt anschaulich, dass es in solchen Verfahren oftmals auch darum geht, den Instanzenweg auszuschöpfen, wenn dem Studiobetreiber vor Ort sein Image und auch die Sicherheit, dass sich aus den mit ihm abgeschlossenen Verträgen nicht einfach gelöst werden kann, wichtig sind.

Ein weiterer zeitgemäßer Aspekt ist der, dass immer mehr Fitnessstudios dazu übergehen, ihre Verträge auch rein online abzuschließen. Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die Darstellung des zur Verfügung gestellten Leistungsangebotes, innerhalb des Vertragswerks zu richten. Ferner müssen bei online zustande gekommenen Verträgen auch Widerrufsrechte eingeräumt werden. Dies sollte der Studiobetreiber im jeweiligen von ihm für seinen Studiobetrieb konkret gelebten Einzelfall rechtlich genau prüfen lassen. Wenn Vertragsschlüsse auch rein online erfolgen können oder dies geplant ist, sollte in jedem Fall der verwendete Mitgliedschaftsvertrag komplett überarbeitet und rechtlich fundiert geprüft und erstellt werden.

Insgesamt sind in dem Verhältnis zwischen dem Fitnessstudio und dem Mitglied die vertraglichen Ansprüche und auch die Zahlungsansprüche weitgehend rechtlich sicher geklärt. Bei entsprechender Strukturierung der Studioverwaltung  und der Auswahl eines spezialisierten Dienstleisters für die Geltendmachung rückständiger Beiträge (Anwaltskanzlei oder Inkassobüro) sowie  einer rechtlich fundierten Begleitung bei Streitfällen jeglicher Art mit den Mitgliedern, kann der gut strukturierte Studiobetreiber sich weitestgehend um andere Bereiche des Unternehmens kümmern. Voraussetzung ist jedoch die Strukturierung der eigenen Studioverwaltung und die Übertragung von Verantwortlichkeiten auf gut ausgebildete Mitarbeiter nach zuvor festgelegten Standards.

Auch andere Bereiche im Verhältnis Studio vs. Mitglied werden immer häufiger relevant. Ebenfalls kommt es auch in derartigen Konstellationen stets auf die spezialisierte Rechtsdurchsetzung an. Im Zivilprozess gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht an das gebunden ist, was die jeweilige Partei vorträgt. Mit anderen Worten: Je besser Ihr Anwalt vorträgt, umso besser sind Ihre Prozessaussichten. 

Exemplarisch wird auf das Beispiel eines Studioumzuges verwiesen. Auch wenn das Studio den Standort nur geringfügig verlegt, kommt es oftmals zu zahlreichen fristlosen Kündigungen. Auch hier hat die Kanzlei des Verfassers dieses Artikels zahlreiche Urteile erstritten, die ein Kündigungsrecht des Kunden in derartigen Konstellationen verneinen, wenn der Kunde nicht darlegen und beweisen kann, dass es für ihn unzumutbar ist, den ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten. So haben zum Beispiel das Amtsgericht Hannover, das Amtsgericht Plettenberg und auch das Amtsgericht Schwandorf für den Studiobetreiber entschieden.

 

Quellen
Header: Corgarashu - stock.adobe.com
Bild 2: Bojan - stock.adobe.com

Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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