Recht

Besonderheiten bei Mitgliedsverträgen & AGB

Mit wirksamen Mitgliedsverträgen und individuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann man die eigene Haftung begrenzen und von den gesetzlichen Regeln zum eigenen Vorteil abweichen. Was es bei Mitgliedsverträgen zu beachten gilt, erklärt Julia Ruch.

Damit ein Mitgliedsvertrag aus rechtlicher Sicht wirksam ist, müssen mindestens folgende fünf Punkte enthalten sein.

  1. Vertragspartner: Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages gehört die Bezeichnung der Personen, zwischen denen der Vertrag gelten soll. Dazu zählen der Vor- und Nachname des Mitglieds sowie die vollständige Anschrift. Das ist wichtig für den Fall, dass Sie rechtliche Schritte gegen das Mitglied einleiten müssen, z. B. wegen Beitragsrückständen.
     
  2. Vertragsgegenstand: Weiter gehören in den Vertrag die Angabe zum Beitrag sowie sonstigen Pauschalen, die Vertragslaufzeit und welche Bereiche (wie z. B. Gerätepark, Sauna usw.) und Leistungen (Kurse, Getränke usw.) vom Mitglied in Anspruch genommen werden dürfen. Hingegen können die Zahlungsmodalitäten, Verlängerungs- und Kündigungsfristen sowie die Angaben zur außerordentlichen Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
     
  3. SEPA-Mandat: Um die Beiträge vom Konto des Mitglieds einziehen zu können, benötigen Sie ein separates SEPA-Lastschriftmandat. Dieses kann für einmalige oder wiederkehrende Zahlungen erteilt werden. Das Mitglied gibt dazu seine IBAN und (wenn nötig) den BIC an. Im Gegenzug muss dem Mitglied mitgeteilt werden, unter welcher Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz der Beitrag von seinem Konto abgebucht wird.

    Wichtig zu wissen: Ein Lastschriftmandat gilt zwar erst mal unbefristet, kann aber vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Sobald der Widerruf erfolgt ist, dürfen keine Beiträge mehr abgebucht werden. Auch dann nicht, wenn Sie davon ausgehen, dass der Widerruf unwirksam ist.
     
  4. Besondere Einwilligungen: Vielen Studios ist gar nicht bewusst, dass sie besonders schützenswerte Daten der Mitglieder verarbeiten. Jedoch handelt es sich bei Größe, Alter, Gewicht, Vorerkrankungen usw. um biometrische Daten sowie Gesundheitsdaten, die nach der Datenschutzgrundverordnung besonders zu schützen sind. Daher brauchen Sie für die Verarbeitung die Einwilligung des Mitglieds. Diese Einwilligung holen Sie sich am einfachsten gleich bei Vertragsschluss auf dem Mitgliedsvertrag ein.
     
  5. Einbeziehung der AGB: Sollten Sie über gesonderte AGB verfügen, vergessen Sie nicht, diese explizit in den Mitgliedsvertrag einzubeziehen. Am einfachsten geht dies, indem man im Mitgliedsvertrag, noch vor der Unterschrift des neuen Mitglieds, auf die AGB hinweist. Andernfalls können Sie sich im Streitfall nicht auf diese berufen.

Vier Besonderheiten bei Online-Mitgliedsverträgen

80 % der Mitglieder, die einen Vertrag abschließen, haben sich vorher schon intensiv über das Studio informiert. Neben den Google-Bewertungen wird natürlich die Internetseite besucht. Daher bietet es sich an, die verschiedenen Trainingsmodelle samt Konditionen online zu stellen und dann auch die Möglichkeit anzubieten, online einen Mitgliedsvertrag abzuschließen. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Sie bei Onlineverträgen ein paar zusätzliche Dinge beachten.

1. Unmissverständlicher Buchungsbutton

Der Buchungsbutton muss eindeutig und unmissverständlich beschriftet sein. Die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ oder „Mitgliedsvertrag abschließen“ wäre möglich. Es muss jedem Besucher der Website klar sein, dass, wenn er den Button klickt, er einen Vertrag eingeht, für den er bezahlen muss.

2. Widerrufsrecht

Verbraucher können Onlineverträge innerhalb von vierzehn Tagen ab Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen. Darauf muss das Mitglied bei einem Onlinevertragsabschluss ausdrücklich hingewiesen werden. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss das Mitglied Ihnen nur den Namen, die Anschrift und eine eindeutige Erklärung über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, übersenden. Eine E-Mail ist dafür ausreichend. Um die Widerrufsfrist einzuhalten, reicht es aus, die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abzusenden. Dem Mitglied sollte zudem auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden.

3. Übersendung der AGB

Die AGB werden nur wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen werden. Bei einem Onlinevertragsabschluss sollen die Verbraucher besonders geschützt werden. Der § 312f BGB verpflichtet Sie daher, bevor Sie mit der Dienstleistung beginnen, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt und damit auch die AGB wiedergegeben werden, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Keine Angst, das bedeutet nicht, dass Sie die AGB auf Papier oder einen USB-Stick verschicken müssen. Es ist ausreichend, wenn die AGB in einer Bestätigungs-E-Mail z. B. als PDF-Anhang beigefügt und in der E-Mail auf den Anhang hingewiesen wird.


Viele Klauseln in den AGB von Fitnessstudios sind unwirksam. Im Ernstfall müssen Betreiber haften (Bildquelle: © eccolo - stock.adobe.com)

Formulierungsbeispiel: „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der XY-Studio GmbH sind Vertragsbestandteil des Mitgliedsvertrags. Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Anhang dieser E-Mail.“

4. Kündigungsbutton

Wenn Sie über die Website die Möglichkeit anbieten, online einen Mitgliedsvertrag abzuschließen, dann brauchen Sie seit dem 1. Juli 2022 als Gegenstück auch einen Kündigungsbutton. Damit erhalten Ihre Mitglieder, die online einen Vertrag abgeschlossen haben, die Möglichkeit, diesen auch online via Kündigungsbutton zu beenden.

Ob dies auch für Verträge gilt, die nicht online abgeschlossen wurden, ist noch umstritten. Es liegt aber nahe, dass zumindest alle Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 im Studio geschlossen wurden, auch per Kündigungsbutton gekündigt werden können, da bei diesen eine Kündigung in Textform ausreicht. Textform bedeutet, dass die Kündigung ohne Unterschrift wirksam ist. Bisher hieß das, dass eine Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann. Jetzt kommt zusätzlich der Kündigungsbutton hinzu.


Um rechtlich abgesichert zu sein, müssen Studiobetreiber bei Onlineverträgen ein paar Dinge beachten (Bildquelle: © Andrey Popov - stock.adobe.com)

Der Button muss ständig verfügbar, leicht zu finden und gut lesbar sein. Weiter muss der Kündigungsbutton eine eindeutige Beschriftung haben. Das Gesetz sieht hier die Beschriftung „Vertrag hier kündigen“ vor. Der Eingang der Kündigung muss dem Mitglied auch umgehend bestätigt werden. Es ist daher erforderlich, einen entsprechenden Workflow einzurichten, damit das Mitglied automatisch eine Bestätigungsmail bekommt. Wird der Kündigungsbutton nicht ordnungsgemäß eingerichtet, können die Mitglieder jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Vorsicht vor unwirksamen Klauseln in den AGB

Haben Sie die Klausel „Das Mitglied trainiert auf eigene Gefahr.“ auch in Ihren AGB stehen? Dann sind Sie damit nicht allein. Viele Betreiber versuchen, sich damit rechtlich abzusichern. Jedoch ist diese Klausel unwirksam und Konkurrenten, Verbraucherverbände und Abmahnvereine sind berechtigt, Sie dafür abzumahnen. Schlimmer noch, im Ernstfall müssen Sie trotzdem haften.

Durch AGB können Sie als Betreiber Ihre persönliche Haftung und Ihre Pflichten beschränken. Die Klauseln dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht unterlaufen und das Mitglied als Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine AGB-Klausel ist daher unwirksam, wenn diese den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Klausel „Das Mitglied trainiert auf eigene Gefahr.“ hört sich zwar gut an, ist aber unwirksam und damit nutzlos, weil sie zu pauschal formuliert
ist.

Weiter haben Sie als Studiobetreiber eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass Sie bestmöglich alle Gefahren von den Mitgliedern fernhalten müssen. Diese Pflicht können Sie nicht auf die Mitglieder übertragen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Klausel: „Das Mitglied erkennt den Haftungsausschluss des Studios für Schäden jeder Art an.“ ebenfalls unwirksam ist.

Wichtig zu wissen: Oftmals macht gar nicht das verletzte Mitglied die Probleme. Das Mitglied sagt Ihnen vielleicht sogar noch, dass die Verletzung selbst verschuldet war. Das interessiert die Krankenkassen aber nicht. Sollte das Mitglied aufgrund der Verletzung Medikamente, Gehhilfen und vielleicht eine Reha benötigen, ist es die Krankenkasse, die sich bei Ihnen meldet und Schadensersatz für die Kosten haben will. Auch der Arbeitgeber ist berechtigt, sich die Entgeltfortzahlung bei Ihnen wiederzuholen, wenn Sie die Verletzung verschuldet haben und es aufgrund der Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt.
 

Bildquelle Header: © Patricia - stock.adobe.com

Die Autorin

  • Julia Ruch

    Julia Ruch ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit sieben Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents. Sie kümmert sich um Verträge und AGB, um Haftungsrecht, den Datenschutz bis hin zum Arbeitsrecht. Und das Ganze ohne umständliches „Juristendeutsch“.

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