Management

Haftpflichtversicherung für Betreiber von Fitnessstudios und Unternehmer

Die gegenwärtige Situation fordert die Fitnessbranche wie niemals zuvor. Häufig müssen schnelle, weit- und tiefgreifende Entscheidungen getroffen werden. Unternehmenskäufe, -verkäufe oder auch Zusammenschlüsse sind kein seltenes Szenario und können jeden Fitnessstudiobetreiber treffen.

In Phasen der Umstrukturierung werden entscheidende Positionen in Form von Geschäftsführern, Gesellschafter-Geschäftsführer, Führungskräften, Vorständen, Aufsichtsräten oder Prokuristen oft neu verteilt oder besetzt. Auch bei familiengeführten Unternehmen in der Fitnessbranche ist eine steigende Zahl der Betriebsübergaben an die nachfolgende Generation festzustellen. Immer wieder werden Fitnessstudios auch an langjährige, fähige Mitarbeiter übergeben, oder man spielt zumindest mit diesem Gedanken.

Die wichtige Rolle und Funktion einer D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Manager und Führungskräfte) sollte dabei immer Berücksichtigung finden. Denn: Wer entscheidet, haftet! Persönlich unbeschränkt, mit seinem gesamten Privatvermögen! Ein Irrglaube, der in Deutschland leider weit verbreitet ist, ist beispielsweise die Haftungsbeschränkung als Geschäftsführer in einer GmbH. Gerade in den vergangenen Jahren haben die Inanspruchnahmen von Unternehmensleitern wegen Managementfehlern einen rasanten Anstieg zu verzeichnen. Viele Manager und Führungskräfte sind sich der Haftung und der daraus möglichen Ansprüche gar nicht bewusst und es fehlt an wichtigen und existenziellen Informationen hierzu.

Schutz vor Vermögensschäden

Die D&O-Versicherung gewährt Schutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden ersatzpflichtig gemacht werden, der in Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Quasi ein echter Vermögensschaden. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- als auch im Außenverhältnis. So können Schadensersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Manager/Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma, sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen.

Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können. Bei Ressorttrennung ist zu beachten, dass die Organe eines Unternehmens immer gesamtschuldnerisch haften. Es genügt bereits die leichte Fahrlässigkeit, um sich als Organ schadensersatzpflichtig zu machen. Bei Ansprüchen des eigenen Unternehmens (Innenhaftung) gilt die Beweislastumkehr. Der Anspruchsteller muss lediglich darlegen, dass der eingetretene Schaden auf das Verhalten des Managers zurückzuführen ist – dann wird auch Verschulden vermutet. Um den Anspruch abzuwehren, muss der Manager beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen hat.

Tritt ein Vermögensschaden ein, geht es vor allem auch um die berufliche Reputation. Sowohl beim Manager selbst als auch beim Unternehmen in der Außendarstellung. Damit man in solchen Fällen nicht allein dasteht, beraten spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern (Rechtsschutzfunktion) und berechtigte Schadenersatzansprüche zu befriedigen (Entschädigungsfunktion).

Zudem ist es ein hoher zeitlicher Aufwand, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Dadurch ist die versicherte Person meist daran gehindert, eine neue Herausforderung anzunehmen. Somit ist die D&O-Versicherung der Rettungsschirm für Manager, damit das berufliche Risiko nicht zum persönlichen Risiko wird.

Markt der D&O-Versicherungen im Umbruch

Nicht versichert bleiben Schadensverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.

Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, maximal 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges. Bei dieser Unternehmensform ist es Vorständen dringend zu empfehlen, eine private D&O-Selbstbehaltsversicherung abzuschließen oder den Schutz durch eine „persönliche D&O-Versicherung“ zu ergänzen.

Seit 2020 befindet sich der Markt der D&O-Versicherungen im Umbruch. Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Coronapandemie sowie prominente Schadenfälle. Die Zahl der Inanspruchnahmen und der Anspruchshöhen nimmt daher zu und bringt eine umfangreichere Risikoprüfung der Versicherer mit sich.

Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist zwar das Unternehmen, Begünstigte sind im Schadenfall aber vorrangig die versicherten Personen. Da geschätzt fast 80 % der D&O-Schadenfälle in Deutschland Innenverhältnisansprüche sind, profitiert das Unternehmen von einem bei berechtigten Ansprüchen gegebenen mittelbaren Bilanzschutz. Aufgrund der unbegrenzten Haftung der Organe ist die exakte Berechnung der richtigen Versicherungssumme nicht möglich. Diese muss immer anhand verschiedener Faktoren individuell ermittelt werden.

Bildquelle: © alphaspirit - stock.adobe.com

Der Autor

  • Mario Böhnlein

    Mario Böhnlein ist seit dem Jahr 2008 als Branchenspezialist im Bereich Versicherungen für Fitnessstudios unterwegs und hat darüber hinaus auch schon eine Vielzahl von Schäden in Studios begleitet. Die Entwicklungen und Veränderungen der Branche werden durch ihn und sein Unternehmen, pisa experts GmbH aus Würzburg, hierbei immer aus der Risikorelevanz heraus betrachtet. Dadurch werden Sonderdeckungskonzepte speziell für die Bedürfnisse von Fitnessstudiobetreibern zur Verfügung gestellt und immer aktuell gehalten.

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