Rheinland-Pfalz: Auflagen für Fitnessstudios veröffentlicht

Die Fitnessstudios in Rheinland-Pfalz dürfen ab dem 27. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Wie genau diese aussehen, wurde gestern Abend von der Landesregierung veröffentlicht.


Hygienekonzept für Fitnessstudios in Rheinland-Pfalz


Für alle vorgenannten Einrichtungen sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

 

1. Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die folgenden Maßnahmen:

a. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Als Kapazitätsmaßstab gelten:
- bis zu 800 qm Nutzfläche sind je 10 qm / 1 Person zulässig
- bei einer Nutzfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm
höchstens eine Person pro 10 qm Fläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Fläche.

b. Die Einhaltung der maximalen Besucherzahl ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

c. Die Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen wird durch die verantwortliche Aufsichtsperson gewährleistet.


2. Organisation des Studios:

a. Für die Wegeführung im Studio ist soweit möglich eine Einbahnregelung mit geeigneter Markierung vorzusehen. Die Markierung kennzeichnet auch den Personenmindestabstand von 1,5 m.

b. Die Anordnung der Fitnessgeräte gewährleistet einen Mindestabstand von mindestens 3,0 m bei paralleler Nutzung. Der Nachweis erfolgt durch eine Raumskizze, die vor Ort vorzuhalten ist. Der gleiche Mindestabstand gilt zwischen trainierenden/übenden Personen.


3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

a. Kundinnen und Kunden mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (Husten, Erkältungssymptomatik, etc.) ist der Zugang zu verwehren.

b. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen bzw. desinfizieren. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten

c. Ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen ist jederzeit einzuhalten.

d. Personal, Kunden und Besuchern sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.

e. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten
Kursen sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.


4. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a. Kontaktflächen bzw. Fitnessgeräte sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Gleiches gilt auch für Übungs- und Sportmaterial (Bälle, etc.).

b. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern sowie das Befüllen mitgerbachter Getränkebehältnisse durch Personal bleibt bis auf Weiteres unzulässig.

c. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen (Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen).

d. Alle Räumlichkeiten und sind im Abstand von 20 Minuten für jeweils 15 Minuten zu lüften. Alternativ ist eine dauernde mechanische Belüftung vorzusehen. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sicherzustellen.

Sanitäreinrichtungen sind nach Möglichkeit dauerhaft zu belüften.

e. Sammelumkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu öffnen. Das Personal überwacht die Einhaltung der Mindestabstände.

f. Sanitärbereiche, Umkleideräume und Nassräume dürfen nur einzeln genutzt werden

g. In Sanitär- und Gemeinschafts-/ Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.

h. Die Nutzung von Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Die Nutzung von Duschen ist ausschließlich zur Nutzung alleine freigegeben.

i. Verleih von Material, mit dem Kunden in Körperkontakt treten, wird untersagt, sofern nicht für eine ausreichende Desinfektion bzw. Reinigung gesorgt
ist.


5. Generell gilt:

a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.

b. Besuchern/Kunden, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird. Solche Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Öffnung der Einrichtung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.

Hier finden Sie die Original-Quelle: Hygiene-Konzept Rheinland-Pfalz

Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.