Während des Corona-Shutdowns waren viele Fitnessstudios darauf angewiesen weiterhin die Beiträge ihrer Mitglieder einzuziehen, um einer drohenden Insolvenz zu entgehen. Die Gutscheinlösung soll die Fitnessstudios nun davor bewahren alle eingezogenen Beiträge zurückzuerstatten. Stattdessen sollen Gutscheine ausgestellt werden, die es den Mitgliedern ermöglichen die bereits bezahlte Leistung später nachzuholen. Der Gutschein muss jedoch bis zum 31.12.2021 eingelöst werden, ansonsten hat das Mitglied einen Recht auf die Rückerstattung in Geld.
Um potenziellen Streitigkeiten mit den Mitgliedern des Fitnessstudios zu entgehen, empfiehlt die Rechtsanwaltskanzlei eine separate Vereinbarung mit dem einzelnen Mitglied zu treffen. Damit können Gutscheine umgangen werden. Welche Möglichkeiten empfohlen werden, schreiben die Rechtsanwälte in ihrem Newsletter zum Thema Gutscheine und liefern gleich noch ein Musterschreiben für die Sondervereinbarung mit.
Im selben Newsletter wird außerdem ein Mustertext für den Gutschein mitgeliefert, der übernommen werden kann.
Die Empfehlungen, Musterschreiben und den Mustertext finden Sie hier: Musterschreiben und Sondervereinbarung