OLG untersagt irreführende Preiswerbung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Betreiber mehrerer Fitness-Studios untersagt, für die Nutzung seines Angebots mit "15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten" zu werben, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Kosten für die Benutzung der Duschen in diesem Preis nicht enthalten sind (Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08). Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil die kostenlose Inanspruchnahme der Duschen von jedem Interessenten erwartet wird. Das Landgericht Mannheim ist in erster Instanz dieser Auffassung gefolgt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung bestätigt und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass sich der beworbene monatliche Preis um deutlich mehr als 10% erhöht, wenn der Nutzer das Fitness-Studio nur einmal wöchentlich aufsucht und dort duschen möchte. Im Übrigen sei es nicht jedem Nutzer möglich, im unmittelbaren Anschluss an den Besuch des Studios nach Hause zu gehen, um dort zu duschen. Ferner sei es für das Fitness-Studio auch zumutbar, in der Werbung einen ergänzenden Hinweis darauf aufzunehmen, dass für die Benutzung der Dusche ein zusätzliches Entgelt anfällt.

Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.