Fitnessstudio-Verträge: Neues Verbrauchergesetz geplant

Der Vertragsschluss, als auch die Vertragsinhalte in einem Fitnessstudio, sollen künftig anderen Regelungen unterliegen.

Die Vertragslaufzeiten im Fitnessstudio von mehr als einem Jahr, bis hin zu zwei Jahren, sollen künftig nur angeboten werden dürfen, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird.  Im Monatsdurchschnitt darf dieser Vertrag maximal 25 % teurer sein, als der Vertrag mit einer längeren Laufzeit.

Der Vertrag darf sich außerdem automatisch nur um drei Monate verlängern. Eine Verlängerung bis zu einem Jahr ist danach nur möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen wird.

Des Weiteren soll die Kündigungsfrist für Verbraucher künftig nur noch einen Monat betragen und nicht mehr drei Monate, wie bisher.

Ab wann das geplante Verbrauchergesetz in Kraft treten soll, ist noch unklar. Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird, nach einer Stellungnahme des Bundesrates und der Bundesregierung, an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Weitere Informationen gibt es hier.

 

Bildquelle: ©auremar - stock.adobe.com

Der Autor

  • Constantin Wilser

    Constantin Wilser ist seit 2006 in der Fitnessbranche als Redakteur tätig. Davor absolvierte er sein Bachelor-Studium der Sportwissenschaften am KIT in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Bestandteil des BODYMEDIA-Redaktionsteams. Seit Anfang 2023 ist er Chefredakteur. In seiner Freizeit trainiert der Fußball-Fan gerne im Studio, geht laufen oder fiebert im Fußball-Stadion mit.