Die Vertragslaufzeiten im Fitnessstudio von mehr als einem Jahr, bis hin zu zwei Jahren, sollen künftig nur angeboten werden dürfen, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Im Monatsdurchschnitt darf dieser Vertrag maximal 25 % teurer sein, als der Vertrag mit einer längeren Laufzeit.
Der Vertrag darf sich außerdem automatisch nur um drei Monate verlängern. Eine Verlängerung bis zu einem Jahr ist danach nur möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen wird.
Des Weiteren soll die Kündigungsfrist für Verbraucher künftig nur noch einen Monat betragen und nicht mehr drei Monate, wie bisher.
Ab wann das geplante Verbrauchergesetz in Kraft treten soll, ist noch unklar. Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird, nach einer Stellungnahme des Bundesrates und der Bundesregierung, an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Weitere Informationen gibt es hier.
Bildquelle: ©auremar - stock.adobe.com