Die ersten Klagen gegen die aktuellen Verordnungen der Regierung wurden nun zu Lasten einer Wiedereröffnung der Betriebe abgelehnt. Damit bleiben die Fitnessstudios erstmal geschlossen. Lesen Sie hier wie sich einzelne Politiker für die Wiedereröffnung der Fitnessstudios einsetzen.
Aktuelle Fragen bezüglich des Umgangs mit Mitgliederkündigungen und Einzugsermächtigungen wurden von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler im Verlauf des Webinars beantwortet. Die Mitglieder eines Fitnessstudios haben kein fristloses Kündigungsrecht aufgrund des Lockdowns. Studiobetreiber sollten diese eingehenden Kündigungen in eine ordentliche Kündigung, zum nächstmöglichen Kündigungszeitraum umdeuten und Reaktivierungsmaßnahmen ergreifen, um diese Kunden zurückzugewinnen.
Die Gerichte, die bislang ablehnend entschieden haben, tendieren laut Rechtsanwalt Dr. Christoph Franke dazu, dass die Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig sei. Der Beitragsmonat November wird nicht fällig, da von den Studios keine Leistung erbracht wird. Wenn ein Mitglied den Entzug der Einzugsermächtigung fordert, sollten die Studiobetreiber den Einzug unterbrechen und einen Vertragsverlängerungsanspruch geltend machen, oder Kompensationslösungen anbieten, wie zum Beispiel einen Corona-Gutschein. Ein Verlängerungsanspruch für Studiobetreiber sei rechtskräftig.
Die gesetzliche Gutscheinlösung besagt, dass diejenigen die sich jeglicher Lösung verweigern, einen Gutschein akzeptieren müssen. Allerdings gilt die gesetzliche Gutscheinlösung nur für Vorauszahler aller abgeschlossenen Verträge vor dem 08.03.2020. Dr. Hans Geisler rät außerdem, dass Studiobetreiber so viele Einigungen mit den Mitgliedern wie möglich erzielen sollten und mit den Kunden aktiv in Kontakt treten müssen.
Einen umfassenden Einblick in die aktuelle rechtliche Lage geben die Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen in diesem Dokument.
Das nächste Update und Rechtliche Q&A der Experten Allianz findet am 17.11. um 10 Uhr statt.
Bildquelle: Tiko - stock.adobe.com