Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Leistungserbringer und der Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt, in Form von Richtlinien, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für etwa 70 Millionen Versicherte. Um den, durch die ursprünglich angedachte Aufhebung der Corona-Sonderreglung befürchteten Terminstau in den Heilmittelpraxen vorzubeugen, gilt die Sonderregelung seit dem 1. Juli bis zum 30. September 2020. Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020 wird die Frist von 28 Tagen dann regelhaft gelten. Andere Sonderregelungen sind zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Entsprechend wurden die Empfehlungen des GKV-SV angepasst. Hier nochmals die wichtigsten Punkte für Heilmittelerbringer:
- Betreffend die Fristen für die Behandlungsunterbrechungen gelten seit dem 01.07.2020 wieder die entsprechenden Vorgaben der aktuellen Heilmittelrichtlinie.
- Die Möglichkeit der eigenständigen Änderung der Verordnung entfällt – seit dem 01.07.2020 muss die Änderung wieder vom Arzt selbst bestätigt werden.
- Die Erlaubnis, bestimmte therapeutische Leistungen in telemedizinischer Form zu erbringen, wird nicht verlängert. Videokonferenzen oder telefonische Beratungen zur Leistungserbringung sind damit seit dem 01.07.2020 nicht mehr zulässig.
- Die Hygienepauschale läuft weiter bis zum 30.09.2020. Dabei ist der Rechnungseingang bei den Kostenträgern entscheidend. Bitte berücksichtigen Sie deshalb einen Vorlauf von mehreren Tagen bei der Versendung Ihrer Abrechnungsunterlagen im August.
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