Es war eine der großen Fragen der letzten beiden Jahre: Dürfen Fitnessstudiomitglieder ihre Beiträge für die Zeit, in der die Fitnessstudios geschlossen waren, zurückfordern, sofern diese abgebucht wurden? Der Bundesgerichthof hat anhand eines Musterfalls am 04. Mai entschieden, dass Betreiber die Beiträge zurückerstatten müssen. Eine gute Nachricht gibt es aber auch: Fitnessstudios, die mit ihren Mitgliedern eine Kompromisslösung gefunden haben, sind vom BGH-Urteil nicht betroffen.
Der Sachverhalt des Musterfalls
Aus der Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass der Kläger seine abgebuchten Beiträge für den Zeitraum des Lockdowns zurückforderte, da er das Fitnessstudio in dieser Zeit nicht zum Trainieren nutzen konnte. Diese Rückzahlung erfolgte nicht, worauf der Kläger einen Wertegutschein über den Mitgliedsbeitrag forderte. Die Fitnessstudio-Betreiberin bot ihm jedoch als Alternative eine "Gutschrift über Trainingszeit" an, was vom Kläger wiederum nicht akzeptiert wurde. Nun entschied der BGH, dass sie den eingezogenen Betrag zurückzahlen muss.
Wie geht es für Fitnessstudios nun weiter?
Viele Fitnessstudios fanden eine Einigung mit ihren Mitgliedern und sind daher nicht betroffen, trotzdem erwartet Dr. Hans Geisler von der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen jetzt vermehrte Beitragsrückforderungen von Mitgliedern für die Schließungszeiträume. Er kündigte bereits an, dem Thema "Vertragsverlängerungsanspruch bei Fitnessverträgen" im Rahmen eines Sonderwebinars am 20.05.2022 einen Schwerpunkt zu widmen.
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