Kein Herz für Sportler

Foto: Pixelio

Wer einen körperlich anstrengenden Beruf ausübt, muss regelmäßig Sport treiben. Der Besuch im Fitness-Studio ist damit beruflich veranlasst und steuerlich absetzbar - könnte man meinen. Denn das Finanzgericht sah dies im Falle eines Polizeibeamten ganz anders.
Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für seine sportliche Betätigung nicht als Werbungskosten von der Steuer abziehen. So knallhart urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, weil die Ausübung von Sport grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung gehört (Az. 5 K 2517/07). Durch die sportliche Betätigung wird allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert. Selbst wenn Aufwendungen für eine sportliche Betätigung allein der Erhaltung der körperlichen Fitness dienen, sind sie nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und eine Trennung in einen beruflichen und einen privaten Bereich oder die Aufteilung nach bestimmten Kriterien ist nicht möglich. Denn das körperliche Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll und dient der allgemeinen Fitness und Gesundheitsvorsorge.

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